Gebührenverordnung für das Psychotherapeutische Zentrum des Psychologischen Instit... (415.439.6)
Gebührenverordnung für das Psychotherapeutische Zentrum des Psychologischen Instit... (415.439.6)
Gebührenverordnung für das Psychotherapeutische Zentrum des Psychologischen Instituts der Universität Zürich
1 GebV für das Psychotherapeutische Zentrum
415.439.6 Gebührenverordnung für das Psychotherapeutische Zentrum des Psychologischen Instituts der Universität Zürich (vom 13. Dezember 2010)
1 ,
2 Der Universitätsrat beschliesst:
Geltungsbereich
§ 1.
Die Gebührenverordnung gilt für sämtliche psychologisch- psychotherapeutischen und ärztli chen Untersuchungen und Leistun gen mit Ausnahme von Leistungen von Professorinnen und Professo ren im Rahmen ihrer Nebenbeschäftigungen.
Gebühren
§ 2.
1 Das Psychotherapeutische Zentrum erhebt von der Patientin oder dem Patienten bzw. bei unm ündigen Personen v on deren Eltern pro 50-minütige Untersuchung oder Beratung – mit Ausnahme von den in Abs.
2 genannten Untersuchungen und Leistungen – die folgende einkommensabhäng ige Gebühr: a. Einzeltherapie: 2% des durch schnittlichen Bruttomonatseinkom mens, mindestens jedoch Fr. 80 und maximal Fr. 200, b. Paar- und Familientherapie: 3% des durchschnittlichen Brutto monatseinkommens des Paares, mindestens jedoch Fr. 120 und maximal Fr. 250.
2 Die Gebühr bei Gruppentherapien wird pro 50-minütige Unter suchung oder Beratung aufgrund de r Anzahl teilnehmenden Personen festgelegt und beträgt: a. Fr. 40 pro teilnehmende Pers on bei Gruppen ab 10 Personen, b. Fr. 60 pro teilnehmende Pers on bei Gruppen von 6–9 Personen, c. Fr. 80 pro teilnehmende Pers on bei Gruppen von 3–5 Personen.
3 Die vorstehenden Gebühren gemäss Abs.
1 und 2 basieren auf dem Landesindex der Ko nsumentenpreise von 103,8 Punkten (Dezem ber 2005 = 100). Sie können jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres angepasst werden.
4 Treten Krankenkassen, Kranken-, Unfall-, Haftpflicht- oder Inva lidenversicherungen als direkte ode r indirekte Kostenträger oder Teil kostenträger in Erscheinung, so müss en die diesbezüglich anerkannten Tarife angewendet werden. Für Fürs orgeinstitutionen gilt der mit den Sozialversicherungen vereinbarte An satz. Auf diese Behandlungen finden die Reduktionen gemäss §§
3 und 4 keine Anwendung.