Hausordnung des Universitätsspitals Zürich (813.151.5)
Hausordnung des Universitätsspitals Zürich (813.151.5)
Hausordnung des Universitätsspitals Zürich
1 USZ-Hausordnung
813.151.5 Hausordnung des Universitätsspitals Zürich (USZ-Hausordnung) (vom 1. September 2010)
1 ,
2 Die Spitaldirektion beschliesst:
Geltungsbereich
§ 1.
1 Diese Hausordnung gilt für alle Personen, die sich im Uni versitätsspital Zürich aufhalten, namentlich Patientinnen und Patien ten, Besucherinnen und Besucher , Studierende, das Personal sowie Dritte im Auftrag des Universitätsspitals Zürich.
2 Sie gilt in allen Räumen des Universitätsspitals Zürich, auch in solchen des Unterrichts und der Fo rschung, in Personalunterkünften und -restaurants sowie im gesamten zum Universitätsspital Zürich gehö renden Umgelände.
Generalklausel
§ 2.
1 Das Universitätsspital Zürich muss seinen Zweck ungestört erfüllen können. Es ist alles zu un terlassen, was einen geordneten und zweckentsprechenden Betrieb behinde rt. Insbesondere ist auf Ruhe und auf Reinlichkeit zu achten.
2 Die Geheim- und Privat sphäre der Patientinne n und Patienten ist zu wahren.
Zutritt zum
Universitäts
-
spital Zürich
§ 3.
1 Der Zutritt zum Univer sitätsspital Zürich ist auf folgende Personen beschränkt: a. Patientinnen und Patienten, b. Personal, einschliesslich vom Uni versitätsspital Zürich beigezogene Personen, c. Mitglieder der für das Universität sspital Zürich zuständigen Organe und Aufsichtsbehörden, d. Dozierende und Studiere nde, soweit es der Unterricht und die For schung erfordern, e. Besucherinnen und Besucher, Betr euerinnen und Betreuer sowie Begleitpersonal von Patientinnen und Patienten, f. Personen, die Aufträge des Universitätsspitals Zürich zu erfüllen haben, g. Besucher von öffentlichen Vera nstaltungen, wie z. B. Kongressen.
2 Andere Personen bedürfen zum Zu tritt der Einwilligung der Spi taldirektion.