Verordnung über den Berufsbildungsfonds (413.313)
Verordnung über den Berufsbildungsfonds (413.313)
Verordnung über den Berufsbildungsfonds
1 Verordnung über den Berufsbildungsfonds (VBBF)
413.313 Verordnung über den Berufsbildungsfonds (VBBF) (vom 22. Dezember 2010)
1 ,
2 Der Regierungsrat beschliesst: A. Organisation
Berufsbildungs
-
kommission
§ 1.
8
1 Die Berufsbildungskom mission gemäss §
26 d des Einfüh rungsgesetzes zum Bundesgesetz übe r die Berufsbildung vom 14. Ja nuar 2008 (EG BBG)
3 setzt sich zusammen aus a. zwei Vertreterinnen oder Vertretern von Arbeitgeberorganisatio nen, b. zwei Vertreterinnen oder Vertre tern von Arbeitnehmerorganisa tionen, c. drei Vertreterinnen oder Vert retern von Arbeitgeberorganisatio nen aus Branchen, die über keinen Branchenfonds gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbil dung (BBG)
5 verfügen, d. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bildungsrates, e. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Bildungsdirektion.
2 Die Berufsbildungskommission kons tituiert sich selbst. Sie be stimmt eine Präsidentin oder einen Präsidenten.
b. Aufgaben
§ 2.
Die Berufsbildungskommission a. entscheidet über Gesuche um Au srichtung von Leistungen aus dem Berufsbildungsfonds, b. entscheidet über die Befreiung von Betrieben von der Beitrags pflicht gemäss §
6 Abs. 2, c. erstellt das Fondsbudget, die F ondsrechnung und de n Jahresbericht zuhanden des Regierungsrates, d. nimmt jährlich zur Höhe des Be itragssatzes Stellung und beantragt gegebenenfalls bis spät estens Ende Juli jede n Jahres dessen Anpas sung, e. legt für jede Familienausgleichskasse die Entschädigung für den Vollzugsaufwand gemäss §
4 fest, f. regelt ihre Geschäfts tätigkeit und diejenige der Geschäftsstelle im Einzelnen.
a. Mitglieder
und Präsidium