Finanzreglement des Kantonsspitals Winterthur (813.163)
Finanzreglement des Kantonsspitals Winterthur (813.163)
Finanzreglement des Kantonsspitals Winterthur
1 Finanzreglement des Kantonsspi tals Winterthur (FinReg-KSW)
813.163
1. 10. 10 - 70 Finanzreglement des Kantonsspitals Winterthur (FinReg-KSW) (vom 14. Juni 2010)
1 Der Spitalrat des Kanton sspitals Winterthur, gestützt auf §
10 Abs.
3 Ziff.
7 des Gesetzes über das Kantonsspital Winterthur (KSWG) vom 19. September 2005
6 , beschliesst:
Gegenstand
und
Verweisung
§ 1.
1 Dieses Reglement regelt die Grundsätze der finanziellen Führung im Kantonsspit al Winterthur (KSW).
2 Für das Kantonsspital Winterthur gelten die Vorschriften des kan tonalen Finanzhaushaltsrechts, sowe it das KSWG oder dieses Regle ment keine abweichenden Bestimmungen vorsehen.
Aufgaben,
Kompetenzen
und Verantwort
-
lichkeiten
§ 2.
1 Der Spitalrat trägt die Gesamtverantwortung für die finan zielle Führung.
2 Neben weiteren Aufgaben gemäss diesem Reglement erlässt er a. Ausführungsbestimmungen über die finanziellen Kompetenzen der Spitaldirektion, b. ein Reglement zum Umga ng mit Drittmitteln.
3 Er überwacht die Wirksamkeit des finanziellen Risikomanage ments sowie des Internen Kontro llsystems (IKS) zur rechtzeitigen Erkennung und Begrenzung finanziell er Risiken, zur Einhaltung der Vollständigkeit und Richtigkeit de r Rechnungslegung und zur Einhal tung der rechtlichen Grundlagen.
4 Die Spitaldirektion regelt: a. die Organisation des Rechnungs wesens am Kantonsspital Win terthur, insbesondere die internen Aufgaben, Abläufe und Kompe tenzen der Departemente, Institute und Dienste, b. die Unterschriftenberechtigung, c. die Rechnungsstellung, d. die Ausführungsbestimmungen be treffend Anforderungen an das Interne Kontrollsystem und das finanzielle Risikomanagement, e. das Berichtswesen.
5 Der Spitalrat und die Spitaldir ektion können im Rahmen des Gesetzes ihre finanzhaushaltsrecht lichen Zuständigkeiten ganz oder teilweise an ihnen nach geordnete Stellen oder einzelne Personen dele gieren.