Verordnung über die Wahl der Kirchensynode (181.20)
Verordnung über die Wahl der Kirchensynode (181.20)
Verordnung über die Wahl der Kirchensynode
1 Synodalwahlverordnung
181.20 Verordnung über die Wahl der Kirchensynode (Synodalwahlverordnung) (vom 16. März 2010)
1 Die Kirchensynode, gestützt auf Art. 210 Abs. 4 der Kirchenordnung der Evangelisch-refor mierten Landeskirche des Kantons Zürich vom 17. März 2009 (KO)
4 , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
§ 1.
Diese Verordnung regelt das Verfahren für die Wahl der Kir chensynode.
Wahlleitung
§ 2.
1 Wahlleitende Behörde ist der Kirchenrat.
2 Der Kirchenrat kann die Aufgab e der Wahlleitung der zuständi gen Stelle des Kantons übertragen.
Wahlkreise
§ 3.
Die Wahlen in die Kirchensy node erfolgen in den Wahlkrei sen, die gemäss dem Gesetz über die politischen Rechte
2 für die Kan tonsratswahlen bestehen.
b. Sitzzuteilung
§ 4.
Der Kirchenrat legt gemäss Art.
209 Abs.
1 KO vor jeder Gesamterneuerungswahl bis Mitte des Vorjahres die Verteilung der Sitze auf die Wahlkreise fest.
Wohnsitz
§ 5.
Als Mitglied der Kirchensynode ist wählbar, wer die Voraus setzungen gemäss Art.
20 Abs.
2 KO erfüllt und Wohnsitz im Kanton Zürich hat.
Unvereinbar
-
keit
§ 6.
Die Mitgliedschaft in der Kirc hensynode ist unvereinbar mit: a. der Mitgliedschaft im Kirchenrat, b. dem Amt der Kirchenratsschreib erin oder des Kirchenratsschrei bers, c. der Mitgliedschaft in der Rekurskommission, d. einer Anstellung in den Gesa mtkirchlichen Diensten, ausgenom men die Tätigkeit als Pfarrerin ode r Pfarrer in Institutionen gemäss Art. 123 Abs. 1 KO.
a. Einteilung
a. Grundsatz