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Verordnung über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Ko... (152.256)

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Verordnung über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Ko... (152.256)

Verordnung über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen

1 152.256 Verordnung über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen vom 02.07.1980 (Stand 01.01.2011) Der Regierungsrat des Kantons Bern, auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mit glieder staatlicher Kommissionen, soweit hierfür nicht besondere Vorschriften bestehen.
2 Als staatliche Kommissionen gelten solche, die auf gesetzlichen Bestimmun gen beruhen oder vom Regierungsrat eingesetzt worden sind.

Art. 2

*
1 Anspruch auf Entschädigungen und ein Taggeld nach dieser Verordnung ha ben die von der Wahlbehörde bezeichneten Kommissionsmitglieder sowie die Sekretäre bzw. Protokollführer.
2 Keinen Anspruch auf ein Taggeld haben Kommissionsmitglieder sowie Sekre täre bzw. Protokollführer, die vom Staat besoldet werden.
3 Die Mitglieder von Arbeits- und Projektgruppen werden nach den Bestimmun gen der Verordnung über die Dienst- und Besoldungsverhältnisse des Perso nals der bernischen Staatsverwaltung 1 ) entschädigt.

Art. 3

1 Das Taggeld beträgt: 2 ) a für den halben Tag oder bei einer Sitzungsdauer bis zu 4 Stunden: CHF 70.– b für den ganzen Tag oder bei einer Sitzungsdauer von mehr als 4 Stunden: CHF 110.–
1) Aufgehoben, jetzt Personalverordnung vom 18. 5. 2005; BSG 153.011.1
2) Absatz 1Fassung vom 17. 11. 2010 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1980 d 132 | f 132
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