Verordnung über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Ko... (152.256)
Verordnung über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Ko... (152.256)
Verordnung über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen
1 152.256 Verordnung über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen vom 02.07.1980 (Stand 01.01.2011) Der Regierungsrat des Kantons Bern, auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:
Art. 1
1 Diese Verordnung regelt die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mit glieder staatlicher Kommissionen, soweit hierfür nicht besondere Vorschriften bestehen.
2 Als staatliche Kommissionen gelten solche, die auf gesetzlichen Bestimmun gen beruhen oder vom Regierungsrat eingesetzt worden sind.
Art. 2
*
1 Anspruch auf Entschädigungen und ein Taggeld nach dieser Verordnung ha ben die von der Wahlbehörde bezeichneten Kommissionsmitglieder sowie die Sekretäre bzw. Protokollführer.
2 Keinen Anspruch auf ein Taggeld haben Kommissionsmitglieder sowie Sekre täre bzw. Protokollführer, die vom Staat besoldet werden.
3 Die Mitglieder von Arbeits- und Projektgruppen werden nach den Bestimmun gen der Verordnung über die Dienst- und Besoldungsverhältnisse des Perso nals der bernischen Staatsverwaltung 1 ) entschädigt.
Art. 3
1 Das Taggeld beträgt: 2 ) a für den halben Tag oder bei einer Sitzungsdauer bis zu 4 Stunden: CHF 70.– b für den ganzen Tag oder bei einer Sitzungsdauer von mehr als 4 Stunden: CHF 110.–
1) Aufgehoben, jetzt Personalverordnung vom 18. 5. 2005; BSG 153.011.1
2) Absatz 1Fassung vom 17. 11. 2010 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1980 d 132 | f 132