Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die polizeiliche Zwangsanwendung (550.11)

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Verordnung über die polizeiliche Zwangsanwendung (550.11)

Verordnung über die polizeiliche Zwangsanwendung

1 Verordnung über die polizeiliche Zwangsanwendung (PolZ)
550.11 Verordnung über die polizeiliche Zwangsanwendung (PolZ) (vom 21. Januar 2009)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
13 Abs. 2 und 60 Abs. 1 des Polizeigesetzes (PolG) vom
23. April 2007
2 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Grundsätze
zur Zwangs
anwendung

§ 1.

1 Bei der Anwendung polizeilichen Zwangs sind insbesondere das Alter, das Geschlecht und der Gesundheitszustand der betroffenen Person zu berücksichtigen. Erniedri gende oder beleidigende Behand lung ist verboten.
2 Leistet die Polizei Amtshilfe, ist sie zudem an einschränkende Wei sungen der ersuchenden Amtsstel le gebunden, die diese zur Zwangs anwendung erteilt hat. Ausgenom men sind Fälle von Notwehr, Not wehrhilfe und Notstand.
Vorschriften

§ 2.

Die Kommandos der Kantons polizei und der kommunalen Polizeien erlassen Vorschriften üb er die Verwendung der Einsatzmit tel. Sie berücksichtigen dabei den Stand der Technik, anerkannte Sicher heitsstandards und Empfehlungen von Fachinstitutionen.
Ausbildung

§ 3.

Polizeiangehörige, die polize ilichen Zwang ausüben, müssen dazu ausgebildet sein und eine regelmässige Weiterbildung absolvie ren.
Bericht
-
erstattung

§ 4.

1 Ist bei der Anwendung polize ilichen Zwangs eine Person verletzt worden oder ist eine Verlet zung wahrscheinlich, ist dem Kom mando schriftlich Bericht zu erstatten.
2 Ist eine Person schwer verletzt ode r getötet worden oder muss damit gerechnet werden, ist unverzüglich die Strafuntersuchungsbehörde zu orientieren.
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