Verordnung über die Berufsvorbereitungsjahre 2009/2010 bis 2013/2014 (413.311.9)
Verordnung über die Berufsvorbereitungsjahre 2009/2010 bis 2013/2014 (413.311.9)
Verordnung über die Berufsvorbereitungsjahre 2009/2010 bis 2013/2014
1 V über die Berufsvorbereitungsjahre 2009/2010 bis 2013/2014
413.311.9 Verordnung über die Berufsvorber eitungsjahre 2009/2010 bis 2013/2014
4 (vom 22. April 2009)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
44 Abs. 3 des Einführungsg esetzes zum Be rufsbildungs gesetz vom 14. Januar 2008 (EG BBG)
2 , beschliesst: A. Allgemeines
Geltungsbereich
§ 1.
4 Diese Verordnung gilt für die mit Staatsbeiträgen unterstütz ten Berufsvorbereitungsjahre der Schuljahre 2009/2010 bis 2013/2014.
Zuständigkeit
§ 2.
Die Gemeinden, die für die Ob erstufe der Schule zuständig sind, stellen das Angebot an Beru fsvorbereitungsjahren sicher. Mass gebend ist der stipendienrechtliche Wohnsitz der Schulabgängerinnen und Schulabgänger.
Vergabe
an Dritte
§ 3.
Dritte können mit der Erbrin gung von Angeboten gemäss
§ 6 EG BBG beauftragt werden, sofern
sie bereits in den Schuljahren
2007/2008 und 2008/2009 staatsbeitragsberechtigte Jahreskurse ange boten haben.
Meldepflicht
§ 4.
Die Gemeinden melden dem Mitt elschul- und Berufsbildungs amt (Amt) jährlich a. die Angebote, welche die Gemein de oder Dritte im Auftrag der Gemeinde erbringen, b. die Geltungsdauer von Vereinbar ungen mit Dritten im Sinne von lit. a. B. Angebote
Angebotstypen
und Angebots
-
profile
§ 5.
1 Unter Berücksichtigung der Schwerpunkte gemäss §
5 Abs. 2 EG BBG werden die Berufsvorberei tungsjahre in folgende Angebots typen und Angebotsprofile gegliedert: