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Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (836.19)

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Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (836.19)

Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen

1 Einführungsverordnung zum BG über die Familienzulagen
836.19
1. 1. 09 - 63 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (EV FamZG) (vom 20. August 2008)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf Art. 16 Abs. 1, 17, 21 und 26 des Familienzulagengesetzes vom 24. März 2006 (FamZG)
8 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Ergänzendes
Recht

§ 1.

1 Die Bestimmungen des Bunde sgesetzes vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
5 und des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
6 finden Anwendung, soweit das FamZG
8 und die Verordnung über die Fa milienzulagen vom 31. Okto ber 2007 (FamZV)
9 sowie diese Einführung sverordnung keine Rege lung enthalten.
2 Insbesondere sind die Be stimmungen des AHVG
6 und die ent sprechenden Ausführungsbes timmungen anwendbar auf a. die Kassenrevision und die K ontrolle der Arbeitgebenden, b. die Festsetzung und den Bezug des Beitrags, c. die Verrechnung der Familienzu lagen mit Beiträgen der Sozial versicherungen.
Vereinbarungen
nach Art. 12
Abs. 2 FamZG
8

§ 2.

Die Sicherheitsdirektion ist zu ständig für den Abschluss von Vereinbarungen im Sinne von Art.
12 Abs. 2 letzter Satz FamZG
8 . B. Familienzulagen für Arbeitnehmende
Finanzierung

§ 3.

1 Die Familienzulagen für Ar beitnehmende und die Ver waltungskosten werden durch Bei träge der Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden nicht be itragspflichtiger Arbeit gebender finanziert.
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