Kantonale Zivilschutzverordnung (522.1)
Kantonale Zivilschutzverordnung (522.1)
Kantonale Zivilschutzverordnung
1 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)
522.1 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV) (vom 17. September 2008)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
2 des Zivilschutzgesetzes (ZSG) vom 19. März 2007
2 , beschliesst: A. Zuständigkeiten
Regierungsrat
§ 1.
Der Regierungsrat ordnet Zu sammenschlüsse von Gemein den gemäss §
8 Abs. 3 ZSG
2 an.
Direktion
§ 2.
1 Die Sicherheitsdirektion gene hmigt Verträge über Zusam menschlüsse von Ge meinden gemäss §
8 Abs. 2 ZSG
2 .
2 Sie bezeichnet die Kommandantin oder den Kommandanten der kantonalen Zivilschutzorganisation.
Amt
§ 3.
1 Das Amt für Militär und Zivils chutz (Amt) ist die für den Zivilschutz zuständige St elle des Kantons. Es erfüllt alle Aufgaben im Zivilschutz, die dem Kanton übert ragen sind und für die keine andere Behörde zuständig ist.
2 Es erlässt Weisungen für den Vollzug.
Kantonale
Zivilschutz
-
organisation
§ 4.
Die kantonale Zivilschutzorgan isation unterstützt die Gemein den und hilft bei interkantonalen und grenzüberschreitenden Not lagen.
Gemeinden
§ 5.
1 Die Gemeinden bewilligen Eins ätze des Zivilschutzes zuguns ten der Gemeinschaft auf kommunaler Ebene.
2 Sie stellen sicher, dass Schutzba uten für die Zivilschutzorgani sationen und öffentliche Schutzräume für die Bevölkerung gebaut, unterhalten und erneuert werden.
3 Sie bezeichnen das Kontrollorgan für die Schutzbauten.
4 Sie bezeichnen für die periodis che Kontrolle der Schutzräume eine Stelle.