Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (811.511)
Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (811.511)
Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen
1 811.511 Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (SchPV) vom 01.04.2009 (Stand 01.07.2009) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 6 des Gesetzes vom 10. September 2008 zum Schutz vor Passivrauchen (SchPG) 1 ) , auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst:
Art. 1
Gegenstand
1 Diese Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zum SchPG.
2 Für Betriebe und Veranstaltungen, die der Gastgewerbegesetzgebung unter stehen, ist die Gastgewerbeverordnung vom 13. April 1994 (GGV 2 ) ) massge bend.
Art. 2
Öffentlich zugängliche Innenräume
1 Als öffentlich zugänglich gelten alle Innenräume, zu denen die Allgemeinheit Zutritt hat, selbst wenn ein Eintrittsgeld oder eine Mitgliedschaft verlangt wer den.
2 Zu den öffentlich zugänglichen Innenräumen gehören a Verkehrsflächen wie Korridore oder Treppen, Aufzüge sowie Toiletten, b Wintergärten, auch wenn Seitenwände geöffnet werden können.
3 Nicht zu den öffentlich zugänglichen Innenräumen gehören die Zimmer in Pflege- und Betreuungsheimen.
Art. 3
Fumoirs
1 Fumoirs sind abgeschlossene Nebenräume des Betriebs.
2 Im Fumoir dürfen keine Leistungen angeboten werden, die im übrigen Betrieb nicht erhältlich sind, mit Ausnahme von Waren und Dienstleistungen für das Rauchen.
1) BSG 811.51
2) BSG 935.111 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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