Reglement über das Validierungsverfahren und die ergänzende Bildung zur Erlangung de... (413.545)
Reglement über das Validierungsverfahren und die ergänzende Bildung zur Erlangung de... (413.545)
Reglement über das Validierungsverfahren und die ergänzende Bildung zur Erlangung des Eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses Fachangestellte/r Gesundheit
1 Reglement Validierungsverfahren FaGe
413.545
1. 10. 08 - 62 Reglement über das Validierungsve rfahren und die ergänzende Bildung zur Erlangung des Eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses Fachangestellte/r Gesundheit (Reglement Validierungsverfahren FaGe) (vom 1. Juli 2008)
1 Die Bildungsdirektion, gestützt auf Art.
66 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember
2002 (BBG)
3 , die Verordnung über die Berufsbildung vom 19. No vember 2003 (BBV)
4 , die Verordnung des BBT über Mindestvorschrif ten für die Allg emeinbildung in der beru flichen Grundbildung vom
27. April 2006 (VMAB)
5 , verordnet:
Geltungsbereich
§ 1.
1 Dieses Reglement regelt das Verfahren zur Validierung von Bildungsleistungen der berufliche n Grundbildung Fachangestellte/r Gesundheit.
2 Das Validierungsverfahren orientiert sich an den Vorgaben des Nationalen Leitfadens «Validierung von Bildungsleistungen» des Bun desamtes für Berufsbildung und Technologie vom 30. Mai 2007.
Zulassung zum
Validierungs
-
verfahren
§ 2.
1 Zum Validierungsverfahren wird zugelassen, wer a. über eine Anstellung von mindest ens 40% in einer Institution des Gesundheitswesens verfügt; b. Berufserfahrung von insgesamt mindestens fünf Jahren, davon mindestens vier Jahre im Gesundh eitswesen zu mindestens 40% nachweisen kann.
2 Über die Zulassung entschei det das Mittelschul- und Berufs bildungsamt.
Phase 1:
§ 3.
1 Die Teilnahme an einem ob ligatorischen Informations anlass des Amts für Jugend und Beru fsberatung ist Vo raussetzung für die Teilnahme am weiteren Verfahren.
2 Die Teilnehmenden erhalten die für die Teilnahme am Verfahren notwendigen Grundlagen beim Am t für Jugend und Berufsberatung. Dieses kann dafür Gebühren nach Massgabe der Gebührenverord nung erheben.
Information
und Beratung