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Verordnung über die Notariatsgebühren (169.81)

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Verordnung über die Notariatsgebühren (169.81)

Verordnung über die Notariatsgebühren

1 169.81 Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN) vom 26.04.2006 (Stand 01.03.2022) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 52 Absatz 2 und 4 des Notariatsgesetzes vom 22. Novem ber 2005 (NG) 1 ) , auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, * beschliesst:
1 Allgemeines

Art. 1

Anwendungsbereich
1 Mit dieser Verordnung werden die Gebühren festgesetzt, die der Notarin oder dem Notar als öffentlicher Urkundsperson geschuldet werden.
2 Die Auslagen sind der Notarin oder dem Notar zusätzlich zu den Gebühren zu erstatten.
3 Die Mehrwertsteuer ist in der Gebühr nicht enthalten.

Art. 1a

* Gebührenarten
1 Für die Errichtung öffentlicher Urkunden über Geschäfte mit Geschäftswert bestimmt sich die Gebühr nach einem gestaffelten Rahmentarif (Anhänge 1, 2 und 4).
2 Für die Errichtung öffentlicher Urkunden über Grundpfandrechte sowie über Geschäfte ohne Geschäftswert wird die Gebühr nach gebotenem Zeitauf wand gekoppelt mit einer Minimalgebühr bemessen.

Art. 2

Bemessung und Verbindlichkeit *
1 Die Gebühr bemisst sich innerhalb eines gestaffelten Rahmentarifs nach dem Arbeitsaufwand, nach der Bedeutung des Geschäfts und nach der von der No tarin oder vom Notar übernommenen Verantwortung. *
1) BSG 169.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
06-58
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