Verordnung über die personalrechtliche Stellung von verdeckten Ermittlerinnen und ... (153.011.4)
Verordnung über die personalrechtliche Stellung von verdeckten Ermittlerinnen und ... (153.011.4)
Verordnung über die personalrechtliche Stellung von verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern
1 153.011.4 Verordnung über die personalrechtliche Stellung von verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern vom 27.10.2010 (Stand 01.01.2011) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 46 des Einführungsgesetzes vom 11. Juni 2009 zur Zivilpro zessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) 1 ) , auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst:
Art. 1
Anwendbare personalrechtliche Vorschriften
1 Auf das Arbeitsverhältnis von verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern ist die kantonale Personalgesetzgebung anwendbar.
Art. 2
Abgeltung von Mehrauslagen
1 Mehrauslagen der an der verdeckten Ermittlung beteiligten Personen, welche durch die in der kantonalen Personalgesetzgebung geregelten Vergütungen nicht gedeckt sind, werden entschädigt, sofern sie für das rollenadäquate Ver halten erforderlich sind.
2 Die Mehrauslagen sind zu begründen und nach Möglichkeit zu belegen.
3 Müssen für die Ermöglichung des rollenadäquaten Verhaltens durch die an der verdeckten Ermittlung beteiligten Personen Sachwerte beschafft werden, so erwerben sie diese für den Kanton.
Art. 3
Personen- und Sachschäden
1 Der Kanton leistet Ersatz für Personen- und Sachschäden, welche die ver deckten Ermittlerinnen und Ermittler sowie Führungspersonen im Zusam menhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit erleiden, sofern die Schädigung nicht ausschliesslich auf ihr Verschulden zurückzuführen ist.
1) BSG 271.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
10-93