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Gebührenverordnung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektori... (811.355)

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Gebührenverordnung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektori... (811.355)

Gebührenverordnung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK)

1 Gebührenverordnung der GDK
811.355
1. 10. 10 - 70 Gebührenverordnung der Schweizerischen Konf erenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) (vom 6. Juli 2006)
1 Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesund heitsdirektorinnen und -direktoren (GDK), gestützt auf Art.
12 und Art.
12 ter der Interkantona len Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildung sabschlüssen vom 18. Februar
1993
2 (IKV) und Art. 10 der Aner kennungsverordnung Ausland (AVO Ausland) der GDK vom 20. November 1997
4 , beschliesst:
Geltungsbereich Art.
1
9
1 Die vorliegende Verordnung re gelt die Gebühren für die Registrierung von Inha berinnen und Inhabern in- und ausländischer Ausbilungsabschlüsse und für die Erteilung von Auskünften aus dem Register.
2 Die vorliegende Verordnung rege lt ausserdem die Gebühren für Tätigkeiten und Entscheide der in terkantonalen Prüfungskommission in Osteopathie und de r Rekurskommission
6 im Zusammenhang mit dem Vollzug des Personenfreizügigkeitsabkommens CH–EU
5 , insbe sondere mit der Anerke nnung ausländischer Ausbildungsabschlüsse gemäss der Anerkennung sverordnung Ausland.
3 Ferner regelt sie die Gebühren, die die Rekurskommission für Entscheide über Beschwerden gege n die Entscheide der interkantona len Prüfungskommission erheben kann.
Gebühren
-
ansätze Art.
2
1 Die Gebühren betragen: Fr.
1. Gebühr für das Erfass en der Personendaten und der Angaben zum Diplom
70–130
2. Gebühr für die Erte ilung von Auskünften aus dem Register
90–130
3. a. Gebühr für die Anerke nnung eines ausländischen Ausbildungsabschlusses
400 b. Ist die Prüfung des An erkennungsgesuchs sehr aufwendig, kann die Gebühr angemessen erhöht werden, jedoch höchstens auf
1000
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