Verordnung über die Mediation im Jugendstrafverfahren (321.6)
Verordnung über die Mediation im Jugendstrafverfahren (321.6)
Verordnung über die Mediation im Jugendstrafverfahren
1 Verordnung über die Mediatio n im Jugendstrafverfahren
321.6 Verordnung über die Mediation im Jugendstrafverfahren (vom 3. November 2010)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf Art. 8 Abs. 3 des Bunde sgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (JStG)
4 und §
156 GOG
3 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Stelle für
Mediation
im Jugend
-
strafverfahren
§ 1.
Die Oberjugendanwaltschaft betreibt die Stelle für Media tion im Jugendstrafverfahren im Sinne von §
156 GOG
3 .
Mediator
§ 2.
1 Als Mediatorinnen oder Mediat oren dürfen nur Personen tätig sein, die über die für die Durchführung einer Strafmediation erforderlichen Fähigkeiten verfügen.
2 Sie müssen insbesondere: a. eine von Fachkreisen anerkannte Mediationsausbildung abgeschlos sen haben, b. Kenntnisse im Straf- und Strafpro zessrecht sowie insbesondere im Jugendstraf- und Jugendstraf prozessrecht aufweisen, c. über einen guten Leumund verfügen.
b. Verschwie
-
genheit
§ 3.
Die Mediatorinnen und Mediat oren sind zur Verschwiegen heit verpflichtet. Sie geben ohne die Zustimmung der anordnenden Behörde und der Parteien keine au s dem Mediations verfahren erhal tenen Informationen oder Akten weiter.
c. Unabhängig
-
keit
§ 4.
Die Mediatorinnen und Mediat oren sind von den anordnen den Behörden unabhängig und unpartei lich. Sie üben keinen Druck auf die Parteien aus, um eine Einig ung zu erreichen. Für sie gelten die Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO
5 .
a. Fähigkeiten