Reglement der GDK für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen i... (811.62)
Reglement der GDK für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen i... (811.62)
Reglement der GDK für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz
1 Interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen – R
811.62 Reglement der GDK für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz (vom 23. November 2006)
1 Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorin nen und -direktoren (GDK), gestützt auf Art. 2, 4 und 5 Abs. 3 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausb ildungsabschlüssen vom 18. Februar
1993
2 und auf Art. 4 der Verordnung der GDK über die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse im Gesundheitswesen in der Schweiz vom 20. Mai 1999 (AVO Inland) sowie die GDK-Statuten vom 13. De zember 2003 und den Grundsatzb eschluss der GDK vom 21. Novem ber 2002, beschliesst: I. Abschnitt: Allgem eine Bestimmungen
Gegenstand
und Zweck Art.
1
1 Die GDK führt die interkan tonale Prüfung der Osteo pathinnen und Osteopathen in der ge samten Schweiz durch. Sie kann diese Aufgabe an Dritte übertragen.
2 Die Einführung der interkantona len Prüfung bezweckt die Ge währleistung der Qualität der beru flichen Fähigkeiten und der klini schen Erfahrung der I nhaberinnen und Inhaber ei nes interkantonalen Diploms in Osteopathie auf einem einheitlichen Niveau.
Diplom
und Titel Art.
2
1 Wer die interkantonale Prüfung bestanden hat, erhält auf Antrag der Prüfungskommission das von der GDK ausgestellte inter kantonale Diplom. Das Diplom ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten der interkantonalen Prüfungskommission sowie von der Präsidentin oder dem Präsid enten der GDK unterzeichnet.
2 Die Inhaberinnen und Inhaber eines anerkannten Diploms gemäss Abs. 1 sind gemäss Art.
10 Abs. 2 AVO Inland berechtigt, den im An «Osteopathin/Osteopa th». Gemäss Art.
10 der AVO Inland sind Titel inhaberinnen und -inhabe r berechtigt, dem Tite l den Vermerk «mit schweizerisch anerkanntem Diplom» hinzuzufügen.