Stiftungsurkunde der Stiftung «BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich» (177.201.2)
Stiftungsurkunde der Stiftung «BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich» (177.201.2)
Stiftungsurkunde der Stiftung «BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich»
1 Stiftungsurkunde – BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich
177.201.2 Stiftungsurkunde der Stiftung «BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich» (vom 30. Mai 2007)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §
3 des Gesetzes über die Ve rselbstständigung der Ver sicherungskasse für das Staats personal vom 10 . Februar 2003
5 , beschliesst: I. Es wird folgende Stiftungsurkunde für die Stiftung «BVK Personalvorsorge des Kant ons Zürich» erlassen: Stiftungsurkunde der Stiftung «BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich»
Name und Sitz Art.
1
1 Unter dem Namen «BVK Pe rsonalvorsorge des Kantons Zürich» wird eine Stiftung im Sinne von Art.
80 ff. ZGB
6 , Art.
331 ff. OR
7 und Art. 48 Abs. 2 BVG
8 errichtet.
2 Die Stiftung hat ihren Sitz in Zürich.
Zweck Art.
2
1 Die Stiftung bezweckt die be rufliche Vorsorge im Rahmen des BVG
8 für das Personal des Kantons Zürich.
2 Die Stiftung kann mit folgenden Organisationen Anschlussverein barungen abschliessen und dadurch au ch deren Angestellte aufnehmen: – Institutionen und Unternehmung en, die mit dem Kanton Zürich wirtschaftlich oder finanz iell eng verbunden sind; – zürcherische Gemeinden sowie a ndere öffentlichrechtliche Körper schaften und gemeinnützige Institut ionen mit Sitz im Kanton Zü rich sowie mit diesen wirtschaftl ich oder finanziell eng verbundene Institutionen und Unternehmungen. Die Anschlussverei nbarungen sind in schriftlic her Form zu schliessen. Der Anschluss eines Arbeitgebers is t der Aufsichtsbehörde zu melden.
3 Die Stiftung sorgt nach Massgabe ihrer Reglemente für einen ange messenen Vorsorgeschutz ihrer Versicherten sowie für deren Angehö rige und Hinterlassenen gegen die wirtschaftlic hen Folgen des Alters rücktritts sowie der Risiken Tod und Invalidität. Die Stiftung kann über die gesetzlichen Mindestleist ungen hinaus weiter gehende Vor sorge betreiben, einschliesslich Un terstützungsleistun gen in Notlagen, wie Krankheit, Unfall, Invali dität oder Arbeitslosigkeit.