Monitoring Gesetzessammlung

SMOG-Verordnung (713.12)

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SMOG-Verordnung (713.12)

SMOG-Verordnung

1 SMOG-Verordnung
713.12 SMOG-Verordnung (vom 22. November 2006)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf Art. 65 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober
1983
4 und §
53 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007
2 ,
6 beschliesst:
Koordination

§ 1.

Bei der kurzfristigen Bekämp fung übermässiger Luftschad stoff-Immissionen gemäss dieser Ve rordnung infolge austauscharmer Wetterlagen stellt die Baudirekti on die Koordination mit den Regio nen Bern, Basel und Innerschweiz , mit den Nachbarkantonen und mit den interessierten kant onalen Stellen sicher.
Informations
-
stufe und Inter
-
ventionsstufen

§ 2.

Wird einer der Schwellenwerte gemäss nachfolgender Tabelle überschritten und stellt die Baudirektion fest, dass für die nächsten drei Tage eine stabile Wetterlage prognos tiziert wird, gilt die Informations stufe, die Interventionsstufe I bzw. die Interventionsstufe II als erreicht. Schadstoff Schwellenwerte der Stufen Informationsstufe Interventionsstufe I Interventions stufe II Feinstaub (PM10) Ta gesmittel w ert
75 μg/m
3
100 μg/m
3
150 μg/m
3 Ozon (O
3 ) max. Stundenmittelwert
180 μg/m
3 ––
Massnahmen
der Informa
-
tionsstufe

§ 3.

1 Ist die Informationsstufe erre icht, veröffentlicht die Bau direktion in Absprache mit der Gesundheitsdirektion Verhaltens empfehlungen für gesundheitlich besonders gefährdete Menschen.
2 Sie ruft die Bevölkerung, die Ve rantwortlichen der Wirtschaft und die Vertreterinnen und Vertreter de r Behörden auf, die Schadstoff emissionen zu vermindern bzw. entsprechende Vorkehrungen zu ver anlassen.
Verbote der
Interventions
-
stufen

§ 4.

1 Ist die Interventionsstufe I e rreicht, ist es im belasteten Gebiet verboten, a. Holzfeuerungen zu betreiben, wenn eine Heizung mit geringeren Schadstoffemissionen zur Verfüg ung steht; au sgenommen sind Anlagen mit Filtern zur Feinstaubreduktion und solche, die mit dem Qualitätssiegel von Holzenergie Schweiz ausgezeichnet sind,
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