Verordnung über die Videoüberwachung im öffentlichen Verkehr (740.12)
Verordnung über die Videoüberwachung im öffentlichen Verkehr (740.12)
Verordnung über die Videoüberwachung im öffentlichen Verkehr
1 Verordnung über die Videoüberwac hung im öffentlichen Verkehr
740.12 Verordnung über die Videoüberwachung im öffentlichen Verkehr (vom 1. November 2006)
1 Der Regierungsrat beschliesst:
Gegenstand und
Geltungsbereich
§ 1.
1 Diese Verordnung re gelt die Überwachung der festen und beweglichen Infrastruktur und des Be triebs des öffent lichen Personen verkehrs im Zürcher Verkehrsverb und (ZVV) durch Videogeräte.
2 Sie gilt für den ZVV und alle Verkehrsunternehmen des öffent lichen Personenverkehrs für ihre Tä tigkeit im Gebiet des Kantons Zürich. Ausgenommen sind: a. die Schweizerische n Bundesbahnen SBB, b. die Eisenbahnunternehmen, an de nen die SBB mit mindestens 50 Prozent beteiligt sind.
3 Der Verordnung können durch Verein barung unterstellt werden: a. Verkehrsunternehmen, die nicht gemäss §
25 des Gesetzes über den öffentlichen Personenv erkehr vom 6. März 1988
2 vom ZVV finanziert werden, für den roll enden Verkehr auf Kantonsgebiet, und b. das Verbundgebiet ausserha lb der Kantonsgrenzen.
4 Richten Gemeinden eine Videoüberwachung ei n, gilt diese Ver ordnung sinngemäss, wenn die Videoüberwachung a. die Infrastruktur oder den Betr ieb des öffentlichen Verkehrs betrifft und b. nicht im Rahmen der polizeili chen Aufgaben der Gemeinden erfolgt.
Zweck der
Video
-
überwachung
§ 2.
1 Die Videoüberwachung darf nur zum Schutz der Reisenden sowie des Betriebs und der Infr astruktur eingesetzt werden.
2 Sie soll insbesondere: a. Personen vor Aggr essionen und Beläst igungen schützen, b. strafbare Handlungen gegen Personen und gege n die Infrastruktur der Transportunternehmen verhindern, c. die Aufklärung von strafbar en Handlungen ermöglichen oder unterstützen.