Verordnung des Obergerichts betreffend Vorladungs-, Zustellungs- und Schreibgebühren (211.111)
Verordnung des Obergerichts betreffend Vorladungs-, Zustellungs- und Schreibgebühren (211.111)
Verordnung des Obergerichts betreffend Vorladungs-, Zustellungs- und Schreibgebühren
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1. 7. 93 - 2 V betreffend Vorladungs-, Zustellungs- und Schreibgebühren
211.111 Verordnung des Obergerichts betreffend Vorladungs-, Zustellungs- und Schreibgebühren (vom 21. April 1993)
1 Das Obergericht, in Anwendung der §§ 201 und 202 des Gerichtsverfassungsgesetzes
2 , verordnet: I. Vorladungs- und Zustellungsgebühren
§ 1.
Für die Ausfertigung und Zustellung einer Vorladung, einer Verschiebungsanzeige oder der Abnahme einer Vorladung wird eine Gebühr von Fr. 30, für alle anderen Zustellungen eine Gebühr von Fr. 19 erhoben. Für Zustellungen von Vorladungen, Urteilen usw. durch den Ge- meindeammann müssen die tatsächlichen Kosten zusätzlich verrech- net werden. II. Schreibgebühren
§ 2.
Bei Zwischen- und Endentscheiden sind für das Spruchbuch- exemplar für jede Seite eine Schreibgebühr von Fr. 18, für jede Seite weiterer Ausfertigungen Fr. 1 zu berechnen.
§ 3.
Die Anzahl der für die Berechnung der Schreibgebühren massgebenden Ausfertigungen richtet sich nach dem Dispositiv des Entscheides, wobei in Strafsachen die Ausfertigungen für die Parteien nicht berücksichtigt werden, oder nach der Zahl der gemäss Bundes- recht oder kantonalem Recht zu versendenden Ausfertigungen. Aus- genommen sind Ausfertigungen, die zur blossen Information von Amtsstellen dienen.
§ 4.
Weiterzugskosten gelten als in den Gebühren der ersten und zweiten Instanz pauschal inbegriffen.