Dentalhygieneverordnung (811.23)
Dentalhygieneverordnung (811.23)
Dentalhygieneverordnung
1 Dentalhygieneverordnung
811.23
1. 7. 02 - 37 Dentalhygieneverordnung
3 (vom 10. Juni 1998)
1 Der Regierungsrat beschliesst: I. Zulassung zur dentalhygienischen Tätigkeit
3 A. Praxisberechtigung
3
Bewilligungs-
pflicht
§1.
3 Die selbstständige dentalhygien ische Tätigkeit bedarf einer Bewilligung der Ge sundheitsdirektion. Die Be willigung wi rd erteilt: a) Dentalhygienikerinne n und Dentalhygienikern – mit Prüfungsausweis des Schw eizerischen Roten Kreuzes SRK oder – mit dreijähriger ausländische r Ausbildung und einem vom SRK anerkannten Fachausweis nach zweijährig er unselbstständiger praktischer Tätigkeit; b) Dentalhygienikerinne n und Dentalhygienikern – mit Prüfungsausweis der Schw eizer Zahnärztegesellschaft SSO oder – mit zweijähriger ausländi scher Ausbildung und einem vom SRK anerkannten Fachausweis nach dreijähriger uns elbstständiger praktisc her Tätigkeit und dem Nachweis von 120 Stunden fachbe zogener Fort- und Weiterbil- dung.
Umfang
der Tätigkeit
§ 2. Bewilligungsinhaberinnen und
Bewilligungsinhaber sind be- rechtigt: a) selbstständig Zahnr einigungen und Zahnste inentfernungen vorzu- nehmen, Patientinnen und Pati enten bezüglich Mundhygiene und Prophylaxe zu beraten und anzuleiten sowie allgemeine Diagnos- b) auf Verordnung einer praxisbere chtigten Zahnärztin oder eines Zahnarztes bzw. einer Ärztin oder eines Arztes paradontalthera- peutische Leistungen zu erbringen , soweit diese Behandlung keine zahnärztlichen Fachkenntnisse voraus setzt. Es ist ihnen insbeson- dere untersagt, medizi nische Risikopatientinnen und -patienten zu behandeln sowie Leitungs-, L okal- und Oberflächenanästhesien durchzuführen,