Verordnung über die Ergänzungspfarrstellen (181.421)
Verordnung über die Ergänzungspfarrstellen (181.421)
Verordnung über die Ergänzungspfarrstellen
1 Verordnung über die Ergänzungspfarrstellen
181.421 Verordnung über die Ergänz ungspfarrstellen (vom 16. Dezember 2009)
1 Der Kirchenrat, gestützt auf Art. 118 Abs. 2 der Ki rchenordnung der Evangelisch-refor mierten Landeskirche des Kantons Zürich vom 17. März 2009 (KO)
4 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
§ 1.
Diese Verordnung regelt die E rrichtung, Dauer, Verlängerung und Aufhebung von Er gänzungspfarrstellen.
Gesamtumfang
§ 2.
Ergänzungspfarrstellen werden im Rahmen des von der Kir chensynode gemäss Art. 215 lit. c KO bewilligten Rahmenkredits errich tet.
Anwendbares
Recht
§ 3.
1 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind auf die Ergänzungspfarrstellen die Bestimmungen der Kirchenordnung über das Gemeinde pfarramt anwendbar.
2 Die Amtsdauer der Ergänzungspfarrstellen richtet sich nach Art. 21 KO.
Rechte und
Pflichten der
Pfarrerinnen
und Pfarrer
§ 4.
Die Pfarrerinnen und Pfarrer au f den Ergänzungspfarrstellen stehen in den gleichen Rechten u nd Pflichten wie die Pfarrerinnen und Pfarrer auf den ordent lichen Pfarrstellen. B. Errichtung
Voraus
-
setzungen
§ 5.
Eine Ergänzungspfarrstelle ka nn errichtet oder verlängert wer den, wenn die Mitgliederzahl der Ki rchgemeinde dies rechtfertigt oder für die pfarramtliche Tätigkeit besondere Verhältnisse vorliegen.
a. Grundsatz