Reglement der Verwaltungskommission des Obergerichts über die Wahl der Mitglieder un... (211.251)
Reglement der Verwaltungskommission des Obergerichts über die Wahl der Mitglieder un... (211.251)
Reglement der Verwaltungskommission des Obergerichts über die Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Personalausschüsse
1 Personalausschüsse des Gerichts- und Notariatspersonals – R
211.251 Reglement der Verwaltungskommission des Obergerichts über die Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Personalausschüsse (vom 14. November 1979)
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§ 1.
Das Wahlreglement (WR) stützt sich auf die §§
12 Abs. 3 und
15 Abs.
4 der Mitspracheverordnung (MVO)
2 .
§ 2.
1 Die erstmalige Wahl der in § 10 lit. a–k MVO genannten Per sonalausschüsse wird innert vier Monaten nach Inkrafttreten der MVO durchgeführt.
2 Die erste Mandatsdauer erstreckt sich bis zum 30. April 1984.
3 Die Erneuerungswahlen finden jeweils in de n letzten vier Mona ten der vierjährigen Mandatsdauer statt.
§ 3.
1 Vor jeder Wahl erstellt die Zentralkanzlei des Obergerichts anhand der Personalkartei des Ober gerichts sowie der Angaben des Notariatsinspektorates und der Bezirksgerichtskanzleien ein Wahl register, geordnet nach den Kriterien von §
12 Abs. 1 und 2 MVO.
2 Das Wahlregister wird jeweils dreissig Tage vor dem Wahltermin geschlossen und ist alsdann bis zu r Beendigung des Wahlverfahrens massgebend für die Wahlberech tigung und die Wählbarkeit.
§ 4.
1 Das Wahlbüro te ilt gemäss §
15 MVO rechtzeitig schriftlich der Obergerichtskanzlei, den Bezi rksgerichtskanzleien und dem Nota riatsinspektorat zuha nden der Notariate mit: a. den Wahltermin, b. die zu wählenden Personalausschüsse, c. die Voraussetzungen der Wahl berechtigung und Wählbarkeit, d. die Frist für die Einrei chung der Wahlvorschläge, e. die Zahl der notwendigen Unte rschriften für die Wahlvorschläge mit dem Hinweis, dass den Vors chlägen die Erkl ärung der Kandi daten über eine allf ällige Annahme der Wa hl beizulegen ist.
2 Die Obergerichtskanzlei, die Bezirksgerichtskanzleien und das die weiteren vorstehenden Erläut erungen durch Zirkular oder An schlag bekannt.