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Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (743.1)

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Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (743.1)

Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte

1 Konkordat über die Seilbahnen und Skilifte
743.1 Konkordat über die nicht eidgenö ssisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (vom 15. Oktober 1951)
1 Um den Betrieb auf den nicht eidg enössisch konzessionierten Luftseil bahnen und Skiliften möglichst sicher zu gestalten, wird von den Kon kordatskantonen, gestützt auf Art. 7 Abs. 2 der Bundesverfassung
2 , das nachstehende Konkordat abgeschlossen
6 : I. Zweck und Umfang
Zweck Art.
1.
1 Die dem Konkordat beitretende n Kantone schliessen sich zusammen, a. um einheitliche Vorschriften aufz ustellen, welche den Betrieb der unter das Konkordat fallenden Anlage n möglichst sicher gestalten, ohne die Kosten für Bau und Betrieb allzu sehr zu erhöhen, b. um eine interkantonale Kontroll stelle einzusetzen, die technische Fragen zuhanden der Kantone begutachtet, c. um die einheitliche Anwendung der technischen Vorschriften zu fördern.
2 Die Halbkantone sind in allen Te ilen den Kantonen gleichgestellt.
Anwendungs
-
bereich Art.
2.
1 Das Konkordat bezieht sich au f alle Seilbahnen für Per sonen- oder Warentransporte, insb esondere Luftseilbahnen, Skilifte und schräg geführte Lifte . Hievon ausgenommen sind: a. Seilbahnen, die der eidgenössischen Konzessionspflicht unterste hen, b. Seilbahnen für den ausschliesslic hen Warentransport, sofern sie den öffentlichen Verkehr oder öffe ntliche Anlagen nicht gefährden können.
2 In allen Fällen ist di e Erstellung einer Lufts eilbahn, die ein Flug hindernis im Sinne von Art.
67 ff. der Vollziehungsverordnung vom
5. Juni 1950
4 zum Luftfahrtgesetz darstellt, der zuständigen kantonalen Behörde zu melden.
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