Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung der Obergerichtskanzlei (212.511)
Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung der Obergerichtskanzlei (212.511)
Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung der Obergerichtskanzlei
1 Organisation und Geschäftsführun g der Obergerichtskanzlei – V
212.511 Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung der Obergerichtskanzlei (vom 3. November 2010)
1 Das Obergericht beschliesst: I. Organisation
Gliederung
§ 1.
1 Die Obergerichtskanzlei besteht aus dem Generalsekreta riat und den Kanzleien der Kammern, des Handelsgerichts, des Zwangs massnahmengerichts so wie der Kommissionen.
2 Sie können ganz oder zum Teil zusammengelegt werden.
Verwaltungs-
kommission
§ 2.
Die Organisation der Obergerichtskanzlei im Rahmen dieser Verordnung und die Aufsicht über die Geschäftsführ ung obliegen der Verwaltungskommission des Obergeri chts. Sie erläss t eine Hausord nung und teilt die Räume zu.
General
-
sekretariat
§ 3.
1 Das Generalsekretariat behande lt alle Geschäfte, die nicht in den Bereich der Kanzlei einer Kammer, des Handelsgerichts, des Zwangsmassnahmengerichts ode r einer Kommission gehören.
2 Der Generalsekretär oder die Ge neralsekretärin führt das Gene ralsekretariat und ist gl eichzeitig Hausvorstand.
3 Er oder sie wird unte rstützt und vertreten: – durch den Stellvertreter oder die Stellvertreterin in allen Funktio nen, – durch die Chefs oder die Chefi nnen der Abteilungen Informatik, Logistik, Personal, Finanzen & Controlling und Zentrale Dienste.
Kammer-/
Gerichts
-
vorsitzende
§ 4.
Die Vorsitzenden der Kammern und der Präsident oder die Präsidentin des Handelsgerichts si nd die Vorgesetzten der ihnen un terstellten Leitenden Gerichtsschr eiber und Gerichtsschreiberinnen.
Leitende
Gerichts
-
schreiber/-innen
§ 5.
1 In den Kanzleien der Kamm ern und des Handelsgerichts amten je ein Leitender Gerichtsschr eiber oder eine Leitende Gerichts schreiberin als Vorgesetzte des juri stischen und nichtjuristischen Per sonals.
2 Das nichtjuristische Personal des Zwangsmassnahmengerichts untersteht dem Leitenden Gerichtsschreiber oder der Leitenden Gerichtsschreiberin einer Strafkammer.