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Strassenbeitragsverordnung (722.18)

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Strassenbeitragsverordnung (722.18)

Strassenbeitragsverordnung

1 Strassenbeitragsverordnung (StrBV)
722.18
1. 7. 10 - 69 Strassenbeitragsverordnung (StrBV)
6 (vom 8. September 1982)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
31 des Strassengesetzes (StrG)
2 , beschliesst: I. Staatsbeiträge an die Baukosten
4
1. Kosten
-
anteile
4

§ 1.

1 Der Staat leistet Kostenanteil e an die Baukosten derjenigen Gemeindestrassen, die im kommunalen Verkehrsplan enthalten sind und die nicht ausschliesslic h der Erschliessung dienen.
4
2 Beitragsberechtigt ist der Bau von Strassen, Strassenbestandtei len und -einrichtungen gemäss §
3 StrG, sofern und soweit sie für die Funktion der Strasse aufg rund des Verkehrsplanes erforderlich sind und die Grundsätze von §
14 StrG berücksichtigt werden. Nebenanla gen sind nicht beitragsberechtigt.
b. Bemessung

§ 2.

4 Die Kostenanteile werden wie folgt bemessen: Finanzkraftindex Kostenanteil % bis 103
30
104–105 20
106–108 10
109 und mehr
0
0
2. Subventionen

§ 3.

5 Der Regierungsrat kann an die Baukosten von Gemeinde strassen im Sinne von §
1 zusätzlich Subventionen bis zu 30% der bei tragsberechtigten Ausgaben leisten, sofern ein Strassenbauvorhaben besonders aufwendig ist, insbes ondere wegen unumgä nglicher Kunst bauten, schwieriger T opografie, schwierigen Baugrunds oder wegen hoher, durch die Linienführung erzwungener Land erwerbskosten.
3. Verfahren

§ 4.

6
1 Gesuche um Staatsbeiträge an die Baukosten sind dem Amt für Verkehr vor der Vergebung der Projektierungsarbeiten einzu reichen.
2 Projektierung und Bauausführung er folgen im Einvernehmen mit dem Amt für Verkehr.
a. Grundsatz
a. Allgemeines
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