Verordnung über die Nomenklaturkommission (215.341.3)
Verordnung über die Nomenklaturkommission (215.341.3)
Verordnung über die Nomenklaturkommission
1 215.341.3 Verordnung über die Nomenklaturkommission (NKV) vom 15.09.2010 (Stand 01.01.2022) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 9 der Verordnung des Bundesrates vom 21. Mai 2008 über die geografischen Namen (GeoNV) 1 ) , Artikel 88 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV) 2 ) und Artikel 37 des Gesetzes vom 20. Ju ni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Orga nisationsgesetz, OrG) 3 ) auf Antrag der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion, beschliesst:
Art. 1
Aufgaben
1 Die Nomenklaturkommission ist die Fachstelle des Kantons für die geografi schen Namen der amtlichen Vermessung.
2 Sie kann Richtlinien und Empfehlungen für das Erheben und die Schreibwei se von geografischen Namen der amtlichen Vermessung erlassen.
3 Sie überprüft die geografischen Namen auf ihre sprachliche Richtigkeit, auf ihre Übereinstimmung mit den bundesrechtlichen Vorgaben und den kantona len Richtlinien. Sie teilt dem Amt für Geoinformation ihren Befund und ihre Empfehlungen mit.
4 Sie kann durch Vermittlung des Amtes für Geoinformation die sprachliche Richtigkeit der Schreibweise von Lokalisations- und Ortschaftsnamen begut achten.
5 Bei der Mitwirkung des Kantons an der Erarbeitung der bundesrechtlichen Vollzugsregelungen zieht das Amt für Geoinformation die Nomenklaturkommis sion bei.
1) SR 510.625
2) BSG 101.1
3) BSG 152.01 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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