Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung zum Kulturförderungsgesetz (598)

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Verordnung zum Kulturförderungsgesetz (598)

Verordnung zum Kulturförderungsgesetz

Nr. 598 Verordnung zum Kulturförderungsgesetz (Kulturförderungsverordnung) vom 13. April 2017 (Stand 1. Mai 2017) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 6 des Kulturförderungsgesetzes vom 13. September 1994
1 , auf Antrag des Bildungs- und Kulturdepartementes, beschliesst:
1 Gegenstand

§ 1

1 Diese Verordnung regelt die Vergabe der Beiträge der selektiven Produktionsförderung sowie des Kulturförderpreises und legt die Aufgaben der Kulturförderungskommission fest.
2 Beiträge der selektiven Produktionsförderung

§ 2

Förderung Kulturschaffender auf professionellem Niveau
1 Beiträge der selektiven Produktionsförderung dienen einer schwerpunktmässigen För
- derung Kulturschaffender auf professionellem Niveau. Sie werden in den einzelnen künstlerischen Sparten im Wettbewerbsverfahren von Jurys vergeben. Die verschiede
- nen künstlerischen Sparten werden angemessen berücksichtigt.
1 SRL Nr.
402 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2017-055
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