Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Regelung des Synodalwahlverfahrens der französischen Kirchgemein... (181.113)

CH - ZH

Verordnung über die Regelung des Synodalwahlverfahrens der französischen Kirchgemein... (181.113)

Verordnung über die Regelung des Synodalwahlverfahrens der französischen Kirchgemeinschaften Zürich und Winterthur

1 X. X. 03 - xx Synodalwahlverfahren der französischen Kirchgemeinschaften
181.113 Verordnung über die Regelung des Synodalwahlverfahrens der französischen Kirc hgemeinschaften Zürich und Winterthur (vom 10. November/24. November 1985)
1 in Ausführung von § 28 Abs. 4 des Gesetzes über die evang.-ref. Landeskirche vom 7. Juli 1963 (in der Fassung vom 3. September 1983)
3 und von § 3 der Statuten der französischen Kirchgemeinschaft Zürich vom 25. Februar 1968
4 sowie der französischen Kirchgemeinschaft Winterthur vom 24. März 1968
5 .
1. Geltungsbereich Art. 1 Diese Verordnung regelt gemäss Gesetz und Verordnung über die Wahlen und Abstimmungen
2 die Durchführung der Erneuerungs- und Ersatzwahlen von Synodemitgliedern im Wahlkreis der französischen Kirchgemeinschaften; vorbehalten bleibt die Stille Wahl bei Ersatz- wahlen, wo die gesetzlichen Bedingungen dazu erfüllt sind.
2. Wahlbüro Art. 2 Die Kirchenpflegen der beiden französischen Kirchgemeinschaf- ten bilden gemeinsam das Wahlbüro. Die aus den Ausschüssen der Kir- chenpflegen gemäss § 13 der Statuten
4 ,
5 bestehende Koordinations- kommission ist für alle administrativen Aufgaben des Wahlbüros ver- antwortlich. Art. 3 Die Koordinationskommission konstituiert sich durch Bezeich- nung eines Präsidenten und eines Sekretärs sowie deren Stellvertreter. Sie verteilt die einzelnen Funktionen auf die Mitglieder des Wahl- büros. Ihr kommen alle Funktionen zu, die örtlich gemäss Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen dem Gemeinderat obliegen. Insbeson-
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht