Verordnung über die Regelung des Synodalwahlverfahrens der französischen Kirchgemein... (181.113)
Verordnung über die Regelung des Synodalwahlverfahrens der französischen Kirchgemein... (181.113)
Verordnung über die Regelung des Synodalwahlverfahrens der französischen Kirchgemeinschaften Zürich und Winterthur
1 X. X. 03 - xx Synodalwahlverfahren der französischen Kirchgemeinschaften
181.113 Verordnung über die Regelung des Synodalwahlverfahrens der französischen Kirc hgemeinschaften Zürich und Winterthur (vom 10. November/24. November 1985)
1 in Ausführung von § 28 Abs. 4 des Gesetzes über die evang.-ref. Landeskirche vom 7. Juli 1963 (in der Fassung vom 3. September 1983)
3 und von § 3 der Statuten der französischen Kirchgemeinschaft Zürich vom 25. Februar 1968
4 sowie der französischen Kirchgemeinschaft Winterthur vom 24. März 1968
5 .
1. Geltungsbereich Art. 1 Diese Verordnung regelt gemäss Gesetz und Verordnung über die Wahlen und Abstimmungen
2 die Durchführung der Erneuerungs- und Ersatzwahlen von Synodemitgliedern im Wahlkreis der französischen Kirchgemeinschaften; vorbehalten bleibt die Stille Wahl bei Ersatz- wahlen, wo die gesetzlichen Bedingungen dazu erfüllt sind.
2. Wahlbüro Art. 2 Die Kirchenpflegen der beiden französischen Kirchgemeinschaf- ten bilden gemeinsam das Wahlbüro. Die aus den Ausschüssen der Kir- chenpflegen gemäss § 13 der Statuten
4 ,
5 bestehende Koordinations- kommission ist für alle administrativen Aufgaben des Wahlbüros ver- antwortlich. Art. 3 Die Koordinationskommission konstituiert sich durch Bezeich- nung eines Präsidenten und eines Sekretärs sowie deren Stellvertreter. Sie verteilt die einzelnen Funktionen auf die Mitglieder des Wahl- büros. Ihr kommen alle Funktionen zu, die örtlich gemäss Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen dem Gemeinderat obliegen. Insbeson-