Verordnung über die Notariatsverwaltung (242.25)
Verordnung über die Notariatsverwaltung (242.25)
Verordnung über die Notariatsverwaltung
1 Notariatsverwaltungsverordnung
242.25 Verordnung über die Notariatsverwaltung (Notariatsverwaltungsverordnung) (vom 8. Dezember 1999)
1 ,
2 Das Obergericht, in Anwendung der §§
32, 35 und 37 lit. d des Notariatsgesetzes (NotG) vom 9. Juni 1985
8 , §
42 des Gesetzes über di e Gerichts- und Behörden organisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) vom 10. Mai 2010
5 sowie die §§
3 und 7 der Vollzugsverordnung der obersten kantonalen Gerichte zum Personalgesetz vom 26. Oktober 1999
6 ,
9 beschliesst: I. Allgemeines
Notariats
-
verwaltung
§ 1.
Die Notariatsverwaltung umfasst die Führung im Notariats wesen, insbesondere die Bereiche Fi nanzwesen, Personalwesen, Einrich tung der Amtsräume, Anschaffung und Unterhalt von Bürogeräten und Mittel der Informatik sowie die Vorsorge für eine ordnungsgemässe Geschäftsabwicklung der Notariate.
Träger
§ 2.
Die Notariatsverwaltung wird von der Verwaltungskommis sion, vom Notariatsinspektorat, de r erweiterten Geschäftsleitung und vom Notariat ausgeübt, soweit si e nicht dem Obergericht als Gesamt behörde vorbehalten ist.
Notariats
-
inspektorat
§ 3.
1 Das Notariatsinspektorat be sorgt für die Verwaltungskom mission des Obergerichts die Geschäftsleitung des Notariatswesens in den Bereichen Aufsicht und Verwaltung , soweit es hiezu in dieser Ver ordnung ermächtigt ist.
2 Es bereitet die in die Zuständi gkeit der Verwaltungskommission fallenden Geschäfte vor, soweit sie das Notariatswesen betreffen, und stellt in der Regel Antrag.
3 Es kann mit den Notariaten die Kontrakte abschliessen, durch welche das Globalbudget auf die einzelnen Ämter übertragen wird.