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Verordnung über die Kanzlei des Verwaltungsgerichts (175.211)

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Verordnung über die Kanzlei des Verwaltungsgerichts (175.211)

Verordnung über die Kanzlei des Verwaltungsgerichts

1 Verordnung über die Kanzlei des Verwaltungsgerichts
175.211 Verordnung über die Kanzlei des Verwaltungsgerichts (vom 10. November 2010)
1 ,
2 Das Verwaltungsgericht, gestützt auf §
40 Abs. 1 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959
3 , beschliesst: A. Leitung der Kanzlei
Verwaltungs
-
kommission

§ 1.

1 Die Verwaltungskommission re gelt die Organisation der Zentralkanzlei und der Abteilungskan zleien im Rahmen dieser Ver ordnung.
2 Sie beaufsichtigt die Gesc häftsführung der Kanzleien.
3 Sie erlässt ein Reglem ent über die Betreuung und Benützung der Bibliothek.
General
-
sekretär oder
General
-
sekretärin

§ 2.

1 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin leitet die Zentralkanzlei und ist Vorgesetzter oder Vorgesetzte ihres Personals. Er oder sie koordiniert die Arbeit des den Abteilungen direkt unterstellten Kanzleipersonals. Ferner unterstützt er oder sie die Abteilungspräsiden ten und Abteilungspräsidentinnen bei der Personalrekrutierung und regelt die abteilungsübergreifenden personellen Belange.
2 In den Aufgabenbereichen Personaladministration, Budgetierung, Rechnungswesen, EDV, Dokumentation und Archiv ierung ist er oder sie ohne besondere Ermächtigung des Präsidenten oder der Präsi dentin zur Vertretung des Gerichts gegen aussen befugt und entschei det im Rahmen des Budgets über einmalige Ausgaben von höchstens Fr. 10 000.
3 Er oder sie sichert den Informat ionsfluss zwischen Verwaltungs gericht und Baurekurs- sowie Steuerrekursgericht, unterstützt die Refe renten bei deren Visitation und koor diniert die Arbeiten der Gerichte betreffend Berichterstatt ung, Budget und Rechnung.
4 Ist die Stelle des Stellvertreters oder der Stellvertreterin des Gene ralsekretärs oder der Generalsekretä rin nicht besetzt, amtet in dieser schreiberin der Abteilung, welcher der Gerichtspräsident oder die Gerichtspräsidentin vorsteht.
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