Tierärzteverordnung (811.51)
Tierärzteverordnung (811.51)
Tierärzteverordnung
1 Tierärzteverordnung
811.51
1. 7. 02 - 37 Tierärzteverordnung
5 (vom 14. Juli 1955)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf die §§ 41 und 43 des Gesetzes betreffend das Medizinal- wesen vom 2. Oktober 1854
2 , verordnet: I. Praxis der Tierärzte
§1.
5 Die Bewilligung zur selbstständigen tierärztlichen Tätigkeit (Praxisbewilligung) wird Inhabern des eidgenössischen oder eines eid- genössisch anerkannten ausländischen Tierarzt-Diploms erteilt.
§1a.
4 Beabsichtigen Inhaber einer ausserkantonalen oder auslän- dischen Berufsausübungsbewilligung ihren Beruf im Sinne von Art. 5 des bilateralen Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Freizügigkeit an nicht mehr als 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr im Kanton Zürich auszuüben, zeigen sie dies der Gesundheitsdirektion rechtzeitig vor Aufnahme schriftlich an. Sind die Voraussetzungen für die zeitlich begrenzte selbstständige Berufsausübung erfüllt, bescheinigt dies die Gesundheitsdirektion innert dreier Arbeitstage. Sind die Unterlagen unvollständig oder die Zulassungsvorausset- zungen nicht erfüllt, teilt die Gesundheitsdirektion dies dem Tierarzt innert derselben Frist mit.
§ 2.
Die tierärztliche Praxis ist vom Bewilligungsinhaber persön- lich und auf eigene Rechnung zu führen. Sie ist mit dem Namen des Bewilligungsinhabers zu bezeichnen.
§ 3.
Die Ausübung einer tierärztlichen Tätigkeit darf nicht in auf- dringlicher oder zu Täuschungen Anlass gebender Weise bekannt gegeben werden. Hinweise auf eine Tätigkeit als Spezialtierarzt bedürfen der Ge- nehmigung der Gesundheitsdirektion
3 . Die Genehmigung wird nur bei hinreichender Spezialausbildung auf dem betreffenden Fachgebiet und nach Anhören der Veterinär-medizinischen Fakultät erteilt.