Sondergebrauchsverordnung (700.3)
Sondergebrauchsverordnung (700.3)
Sondergebrauchsverordnung
1 Sondergebrauchsverordnung (SGV)
700.3 Sondergebrauchsverordnung (SGV)
15 (vom 24. Mai 1978)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
359 Abs. 1 lit. g des Planung s- und Baugesetzes vom 7. Sep tember 1975
3 ,
12 beschliesst:
Geltungsbereich
§ 1.
1 Diese Verordnung regelt die Inanspruchnahme öffentlichen kantonalen
12 Grundes mit Einschluss seines Erdreichs und seines Luft raums zu privaten Zwecken.
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2 Vorbehalten bleiben die besond eren wasserrechtlichen Bestim mungen über Wasserbe nützungsanlagen und Materialentnahmen.
Öffentlicher
Grund
§ 2.
10 Öffentlicher kantonaler
12 Grund im Sinne dieser Verordnung sind: a. Staatsstrassen, b. sonstiger kantonaler
12 Grund im Gemeingebr auch mit Ausnahme der Gewässer.
Bewilligung
§ 3.
1 Die Inanspruchnahme ö ffentlichen kantonalen
12 Grundes, die dessen Zweckbestimmung widers pricht oder dessen gleichzeitigen bestimmungsgemässen oder erlaubten Gebrauch durch andere erheblich erschwert oder ihn verunmöglicht, be darf einer Bewill igung (Gebrauchs bewilligung oder Konzession); gleich es gilt für Änderungen erlaubter Inanspruchnahmen.
2 Weniger weit gehende, im Rahmen des Gemeingebrauchs liegende Inanspruchnahmen stehen jederman n unter Vorbehalt der polizeilichen Ordnung oder besonderer gesetzlicher Bestimmungen frei und unent geltlich zu.
B. Art und
Zulässigkeit
§ 4.
1 Bewilligungen werden unbefristet oder auf Zeit erteilt. Sie können mit dem Vorbehalt der frei en Widerrufbark eit verbunden wer den.
2 Zulässigkeit, Dauer und Widerrufbarkeit ei ner Bewilligung wer den in Abwägung aller in Frage stehenden öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall beurteilt.
3 Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a. Interessen des Verkehrs, des Or ts- und Städtebaus sowie des Schut zes von Gewässern, Natur- u nd Heimatschutzobjekten und Wohn gebieten,
A. Pflicht