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Habilitationsreglement der Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich (415.448)

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Habilitationsreglement der Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich (415.448)

Habilitationsreglement der Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich

1 Habilitationsreglement der Vetsuisse-Fakultät
415.448 Habilitationsreglement der Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich (vom 9. Dezember 2009)
1 Der Vetsuisse-Rat, gestützt auf das Konkordat vom 27. Mai 2005 (Vereinbarung über die Vetsuisse-Fakultät der Universitä ten Bern und Zürich), auf die Be schlüsse des Regierungsr ates der Kantone Bern vom 16. November 2005 und Zürich vom 6. Dezember 2005 (Vereinbarung übe r die Vetsuisse- Fakultät der Universitäten Bern und Zürich)
4 sowie auf das gemein same Fakultätsreglement vom 12. Dezember 2007 (Fakultätsreglement der Vetsuisse-Fakultät, Univ ersitäten Bern und Zürich), beschliesst:
Allgemeines

§ 1.

1 Mit der Habilitation werden wi ssenschaftlich ausgewiesene Personen zu Privatdozentinnen oder Privatdozenten ernannt. Sie erhal ten damit die Lehrbefu gnis (Venia Legendi).
2 Durch das Habilitationsverfahren wird die Befähigung geprüft, ein Fachgebiet oder ein Teilgebiet eines Faches in Forschung und Lehre an der Universität zu vertreten.
3 Das Habilitationsverfahren ist in der Regel spätestens ein Jahr nach Einreichen des Habilita tionsgesuches abzuschliessen.
Habilitations
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anforderungen

§ 2.

1 Für eine Habilitation kommen promovierte Personen infrage, die sich erfolgreich in Fo rschung und Lehre betätigen.
2 Die Grundlagen der Habilitation bilden:
5 a. die Habilitation sschrift gemäss §
3, b. die bisherigen Qualifikationen und Leistungen der Habilitandin oder des Habilitanden in Fo rschung und Lehre gemäss §
4 sowie c. eine öffentliche Pr obevorlesung gemäss §
7.
Habilitations
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schrift

§ 3.

5
1 Die Habilitations schrift dokumentiert di e selbstständige wis senschaftliche Leistung der Habilitandin oder de s Habilitanden im Fach gebiet oder in einem Teil des Fachge bietes, für das die Venia Legendi erteilt werden soll.
2 Das Fachgebiet muss entweder be reits an der Vetsuisse-Fakultät vertreten sein oder ansonsten vor dem Einreichen des Habilitations gesuchs von der Vetsuisse-Kommiss ion Beförderungsgeschäfte (VS- K-BG) geprüft und zugelassen werden.
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