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Verordnung über die Pfandleiher (954.3)

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Verordnung über die Pfandleiher (954.3)

Verordnung über die Pfandleiher

1 Verordnung über die Pfandleiher
954.3 Verordnung über die Pfandleiher
3 (vom 28. November 1911)
1 Der Regierungsrat beschliesst:
3

§ 1.

1 Pfandleiher sind zu ordnung smässiger Führung von Ge schäftsbüchern verpflichtet.
3
2 Diese Bücher müssen dauerha ft gebunden und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein. Bevor sie in Gebrauch genommen werden, sind sie der Polizeibehörde des Orte s, wo der Geschäftsbetrieb statt finden soll, zur Prüfung und Bestät igung der vorsch riftsgemässen Be schaffenheit sowie zur Beglaubigung der Gesamtzahl der Seiten vorzu legen.
3 Das Herausnehmen oder Zusamm enkleben von Blättern sowie das Einheften neuer Bl ätter ist untersagt.
4 Die Einträge müssen in fortlaufender Reihenfolge deutlich mit Tinte geschrieben werden. Es ist uns tatthaft, dieselbe n durch Radieren oder auf andere Weise unleserlich zu machen.

§ 2.

Das vom Pfandleiher geführte Pfandleihbuch muss über jedes abgeschlossene Geschäft folgende Einträge enthalten:
1. die fortlaufende Nummer des Geschäftes,
2. den Tag des Geschäftsabschlusses,
3. die genaue Adresse de s Übergebers des Pfandes,
4. den Betrag des Darlehens,
5. den Betrag der monatlichen Zinse,
6. die bedungene Einschreibgebühr,
7. die Beschreibung des verpfändete n Gegenstandes, und zwar bei Pretiosen, Gold- und Silberwa ren mit Angabe des Gewichtes,
8. die Zeit der Fälligkeit des Darlehens,
9. die Unterschrift des Übergebers.

§ 3.

4
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