Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Jägerprüfung (922.3)

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Verordnung über die Jägerprüfung (922.3)

Verordnung über die Jägerprüfung

1 Verordnung über die Jägerprüfung
922.3 Verordnung über die Jägerprüfung (vom 10. September 2003)
1 Der Regierungsrat beschliesst:
Anwärter
-
prüfung

§ 1.

1 Wer die Anwärterprüfung besteht, darf während der fol genden sechs Jahre als Jagdgast im Kanton Zürich jagen.
2 Die Anwärterprüfung besteht aus ei ner Theorie- und einer Schiess prüfung.
3 Zur Theorieprüfung wird zugelassen, wer nachweist, dass keine Ausschlussgründe gemäss §
11 des Gesetzes über Jagd und Vogel schutz (JVG)
2 vorliegen.
4 Zur Schiessprüfung wird zugelassen, wer vor höchstens zwei Jahren die Theorieprüfung bestanden und innert vier Wochen vor dem Prü fungstermin in einem Jagdschützenstand das Schiessprogramm bereits einmal erfüllt hat.
4
Jägerprüfung

§ 2.

1 Das Bestehen der Jägerprüfung gilt als Ausweis über die erforderlichen jagdlichen Fä higkeiten im Sinne von §
14 bis Abs. 1 JVG
2 .
2 Die Jägerprüfung besteht aus eine r praktischen, auf die Aufgaben einer Jagdpächterin oder eines Jag dpächters ausgerichteten Prüfung. Die Kenntnis des Stoffes für die An wärterprüfung wird vorausgesetzt.
3 Zur Jägerprüfung wird zugelassen, wer vor mindestens zwei und höchstens sechs Jahren die An wärterprüfung bestanden hat.
Jagdaufseher
-
prüfung

§ 3.

1 Das Bestehen der Jagdaufseherprüfung gilt als Fähigkeits ausweis im Sinne von §
53 Abs. 2 JVG
2 .
2 Die Jagdaufseherprüfung besteht aus einer praktischen, auf die Aufgaben einer Jagdaufseherin oder eines Jagdaufsehers ausgerich teten Prüfung. Die Kenntnis des St offes für die Jägerprüfung wird vorausgesetzt.
3 Zur Jagdaufseherprüfung wird zugelassen, wer die Jägerprüfung bestanden hat. Wer den Jagdfähigk eitsausweis eines Gegenrechtskan tons besitzt, legt zusätzlich ei ne Prüfung im Fach Jagdrecht ab.
4
Verlust des
Fähigkeits
-
ausweises

§ 4.

Der Fähigkeitsausweis gemäss §
2 oder §
3 verliert seine Gültigkeit, wenn seine Inha berin oder sein Inhaber a. während 16 Jahren die Ja gd nicht ausgeübt hat oder b. die Wiederholungsprüfung im Sinne von §
14 bis Abs.
2 JVG
2 nicht besteht.
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