Verordnung über die einheitliche Darstellung der Richtplanungen (701.11)
Verordnung über die einheitliche Darstellung der Richtplanungen (701.11)
Verordnung über die einheitliche Darstellung der Richtplanungen
1 Verordnung über die Richtplanungen
701.11 Verordnung über die einheitliche Darst ellung der Richtplanungen (vom 8. Dezember 1976)
1 Der Regierungsrat beschliesst:
A. Geltungs
-
bereich
§ 1.
1 Diese Verordnung regelt die einheitliche Darstellung der kantonalen, regionalen und komm unalen Richtplanungen in den Ge samtplänen.
2 Die Beachtung ihrer Bestimmung en und der im Anhang wieder gegebenen Symbole, Signaturen und Farben ist Genehmigungsvoraus setzung im Sinne von §
5 des Planungs- und Baugesetzes
3 .
B. Pflicht
zur Mitarbeit
§ 2.
1 Die der Planungspfl icht gemäss §
8 des Planungs- und Bau gesetzes
3 unterstehenden Körperschaften, Stiftungen und selbstständi gen Anstalten des öffentlichen und pr ivaten Rechts sind verpflichtet, den Richtplanerstellern rechtzeiti g die notwendigen Angaben, allen falls in Form von Planunterlagen, abzugeben.
2 Anstände mit Planungs- oder We rkträgern, die dem kantonalen Recht nicht unterworfen sind, sind der Baudirektion zwecks Vermitt lung oder Befreiung von der Angabepflicht zu melden.
C. Grundsätze
§ 3.
1 Die Gesamtpläne aller Stufen stellen durch Teilrichtpläne gemäss den §§
21 ff. des Planungs- und Baugesetzes
3 und durch einen Bericht nach §
19 des Planungs- und Baugesetzes
3 die getroffenen Richtplanungen dar.
2 Soweit die Übersichtlichkeit es erlaubt, könne n kommunale Ge samtpläne mit einem einzigen Plan oder zusammengefassten Teilricht plänen dargestellt werden.
II. Inhalt der
Gesamtpläne
§ 4.
1 Die Gesamtpläne habe n für das erfasste Gebiet die auf eine langfristige Entwicklung abgestim mten Planungsmassnahmen in gros sen Zügen wiederzugeben.
2 Die Liste der Symbole und Signatur en im Anhang ist für den not wendigen Grad der Ausführlichke it und Genauigkeit nicht bestim mend.
2. Aus
-
führlichkeit
§ 5.
In den Gesamtplänen der ei nzelnen Planungsstufen ist nur soviel darzustellen und auszuführen , als es die Zuständigkeitsordnung gemäss den §§
9 und 28 ff. des Planungs- und Baugesetzes
3 erlaubt.
I. Form der
Gesamtpläne
1. Allgemein