Kulturförderungsverordnung (440.11)
Kulturförderungsverordnung (440.11)
Kulturförderungsverordnung
1 Kulturförderungsverordnung (KFV)
440.11 Kulturförderungsverordnung (KFV) (vom 26. Mai 2010)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
5 des Kulturförderungsgesetzes vom 1. Februar 1970 (KFG)
3 , beschliesst:
Ziele der
Kulturförderung
§ 1.
1 Die kantonale Kulturförderung bezweckt ein vielfältiges kul turelles Leben und wahrt die Unabhängigkeit des kulturellen Schaffens.
2 Es werden in erster Linie Inst itutionen, Veranstaltungen, Werke und kulturell Schaffende geförder t, die zum Kanton in einer engen Beziehung stehen.
Regierungsrat
§ 2.
1 Der Regierungsrat beschliesst ein Leitbild für die Kultur förderung. Er legt dort insbesonder e die qualitativen und kulturpoli tischen Kriterien der Kulturförd erung in den Grundzügen fest.
2 Er verleiht Auszeichnungen gemäss §
4 KFG
3 .
Fachstelle
Kultur
§ 3.
1 Die Direktion der Justiz und de s Innern (Direktion) führt eine Fachstelle Kultur. Sie ist Anlaufstelle für kulturelle Fragen des Kantons. Ihr obliegt die Umsetzung des Kulturförderungsgesetzes
3 .
2 Die Fachstelle Kultur erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
6 a. Beratung der Dire ktion in kulturellen Angelegenheiten, b. Vertretung des Kantons in kulturellen Gremien, c. Vorbereitung von Richtlinien de r Direktion über die Kulturförde rung auf der Grundlage des Kultur förderungsleitbildes des Regie rungsrates, d.
5 Anerkennung und Befristung der Be itragsberechtigu ng gemäss §
4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990
2 im Rahmen der Direk tionskompetenz, e. Gewährung von Beit rägen und Ankäufe von Werken im Rahmen der Direktionskompetenz, f. Führung des Sekretariates der Kulturförderungs kommission und ihrer Fachgruppen.