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Betreuungs- und Pflegegesetz (867)

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Betreuungs- und Pflegegesetz (867)

Betreuungs- und Pflegegesetz

Nr. 867 Betreuungs- und Pflegegesetz * (BPG) vom 13. September 2010 (Stand 1. Juli 2024) Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 30. März 2010
1 , beschliesst:
1 Zweck und Geltungsbereich *

§ 1

*
1 Dieses Gesetz bezweckt * a. * den Schutz von Betagten, von Personen mit Behinderungen und von Betreuungs
- bedürftigen, denen Unterkunft, Betreuung und Pflege in Heimen und sonstigen Einrichtungen sowie in Privathaushalten gewährt wird, b. * die Sicherstellung eines bedarfsgerechten ambulanten und stationären Angebots für die Betreuung und Pflege von Betagten und Pflegebedürftigen unter Berück
- sichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Qualität, wie sie das Bundesgesetz über die Krankenversicherung
2 (KVG) vom 18. März 1994 vor
- sieht, c. * die Anerkennung der unentgeltlichen Betreuung von erwachsenen Personen sowie die Entlastung der betreuenden Angehörigen.
2 Es regelt die Bewilligungspflicht für Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen und die Aufsicht, die Bereitstellung und die Planung des Angebots an Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Spitex) und an Krankenpflege im Pflegeheim und dessen Finanzierung, die Leistungen zur Anerkennung der unentgeltlichen Betreuung durch Angehörige und zu deren Entlastung, die Förderung der Ausbildung des Pflegepersonals und das Verfah
- ren. *
1 KR 2010 1363
2 SR
832.10 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 2010 2622 | G 2010 276
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