Verordnung über die Berufe der Gesundheitspflege (811.31)
Verordnung über die Berufe der Gesundheitspflege (811.31)
Verordnung über die Berufe der Gesundheitspflege
1 Verordnung über die Berufe der Gesundheitspflege
811.31
1. 10. 05 - 50 Verordnung über die Berufe der Gesundheitspflege (vom 8. Januar 1992)
1 Der Regierungsrat beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
Begriff
§ 1.
Einen Beruf der Gesundheitspfl ege übt aus, wer gegen Ent gelt oder berufsmässig Kr ankheiten, Verletzungen oder sonstige ge sundheitliche Störungen feststellt ode r behandelt, Geburtshilfe ausübt oder medizinische Analysen durchführt.
Geltungsbereich
§ 2.
Diese Verordnung rege lt die selbstständige und unselbst ständige Ausübung der Berufe de r Gesundheitspflege und die Berech tigung zur Vornahme medi zinischer Verrichtungen. Nicht unter diese Bestimmungen fällt die Berufsausübung der Ärzte, Zahnärzte, Zahnprothetiker, Chiropraktoren, Apotheker und Drogisten. Die Bestimmungen dieser Vero rdnung gelten sowohl für männ liche als weibliche Personen, ungeac htet davon, ob im Einzelnen weib liche oder männliche Formul ierungen verwendet werden.
Abgrenzung
§ 3.
Nicht als bewilligungspflichtige medizinische Verrichtungen gelten insbesondere: a) Verrichtungen der Grundpflege, b) physikalische Anwendungen be i gesunden Personen zur Hebung des Wohlbefindens und der Leist ungsfähigkeit sowie Haltungs turnen, c) äusserliche kosmetische Beha ndlungen mit für die Gesundheit unbedenklichen Mitteln und Methoden, d) Schneiden nicht eingewachsener Nägel sowie unblutiges Abtragen leichter Druckschwiel en an der Fusssohle, e) Schulung und Beschäftigung körpe rlich und geistig Behinderter, f) psychologische Beratung und Be urteilung gesunder Personen, g) Ernährungsberatung ohne Festst ellung und Behandlung von Krankheiten, h) Anpassen von Hilfsgeräten ohne Heilwirkung wie Prothesen, Stützapparaten und Hörgeräten,