Monitoring Gesetzessammlung

Verfügung über die Jagd (922.12)

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Verfügung über die Jagd (922.12)

Verfügung über die Jagd

1 Verfügung über die Jagd
922.12
1. 7. 05 - 49 Verfügung über die Jagd (vom 14. Juli 1988)
1 Die Volkswirtschaftsdirektion
6 , gestützt auf Art. 5 Abs. 3 JSG
4 , Art. 8 JSV
5 , §§
16 Abs. 2, 31 und 37 Jagdgesetz
2 , §§
20 und 42 Jagdverordnung
3 ,
8 verfügt:
Reduktion
der Waschbär-
und Marder
-
hundbestände

§ 1.

Jagdpächter und Jagdaufseher sind gehalten, Waschbären und Marderhunde das ganze Jahr über zu erlegen. Der Abschuss ist auch nachts, ausgenommen an Sonn- und Feiertagen, gestattet. Der Abschuss ist unverzüglich mi t ordentlicher Meldekarte der Fischerei- und Jagdverwaltung zu melden.
Reduktion
der Stein
-
marderbestände

§ 2.

Zur Reduktion der Steinmarde rbestände sind folgende zu sätzliche Jagdmöglichkeiten gestattet: a) Einzelne Schaden stiftende St einmarder sind durch Jagdpächter und Jagdaufseher jederzeit, auch nachts, ausgenommen an Sonn- und Feiertagen, zu erlegen. b) Jagdpächter und Jagdaufseher dürf en auch ausserhalb von Liegen schaften Kastenfallen für den Le bendfang verwenden. Die Fallen müssen mit der Adresse des verantwortlichen Jagdberechtigten an geschrieben sein und tägl ich kontrolliert werden. Für jeden in der Zeit vom 1. Se ptember bis 15. Februar erlegten Steinmarder wird eine Prämie vo n Fr. 40 aus dem Wildschadenfonds gezahlt.
Falknerei

§ 3.

Wer die Falknerei ausüben will, muss sich nach dem Erwerb des Jagdfähigkeitsausweises einer speziellen Prüfung unterziehen. Diese wird bei Bedarf durch die Fi scherei- und Jagdve rwaltung organi siert. Diese kann als Experten Ve rtreter der Schweizerischen Falkner vereinigung beiziehen.
Kontrolle
der Jagdwaffen

§ 4.

Alle Jagdwaffen sind auf Funkt ionsfähigkeit von einem aner kannten Büchsenmacher zu prüfen. Sp ätestens alle acht Jahre sind die Waffen dem Büchsenmacher zu ei ner Nachkontrolle vorzuzeigen. Die mit der Prüfung be auftragten Büchsenmac her stellen für die von ihnen kontrollierten Waffen einen Ausweis aus. Dies er ist bei der Jagdausübung mitzuführen.
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