Patientinnen- und Patientengesetz (813.13)
Patientinnen- und Patientengesetz (813.13)
Patientinnen- und Patientengesetz
1 Patientinnen- und Patientengesetz
813.13 Patientinnen- und Patientengesetz (vom 5. April 2004)
1 ,
2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 6. Feb ruar 2002
3 und den geänderten Antrag der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 19. August 2003, beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1.
1 Dieses Gesetz gilt bei der medizinischen Versorgung von Patientinnen und Patienten a. in Spitälern, b. in von der Direktion für Alters- und Pflegeheime bewilligten Pflegebetten.
2 Der 3. Abschnitt dieses Gesetzes gilt unter Vorbehalt der Bundes gesetzgebung auch für ambulante Inst itutionen sowie für Institutionen des Justizvollzuges.
3 Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung über den Kindes- und Erwachsenenschutz, insbesondere übe r die fürsorgeri sche Unterbrin gung und über den Straf- und Massnahmenvollzug.
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Begriffe
§ 2.
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1 Die gesetzliche Vertretung im Sinne dieses Gesetzes wird ausgeübt a. bei minderjährigen Patien tinnen und Patienten durch:
1. die Inhaberinnen und Inhabe r der elterlichen Sorge,
2. die Vormundin od er den Vormund,
3. die Beiständin oder den Beista nd, die oder der zur Vertretung bei medizinischen Mass nahmen bestimmt ist, b. bei Patientinnen und Patienten unter umfassender Beistandschaft durch die Beiständin oder den Beistand, c. bei urteilsunfähigen Patientinn en und Patienten durch die gemäss Art.
378 ZGB
7 zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Personen, soweit ke ine gesetzliche Vertretung gemäss lit. a oder b besteht.
a. Gesetzliche
Vertretung