Prüfungsordnung (181.415)
Prüfungsordnung (181.415)
Prüfungsordnung
1 Prüfungsordnung
181.415
1. 7. 05 - 49 Prüfungsordnung (vom 25. November 2004)
1 Die Konkordatskonferenz, gestützt auf Art. 5 lit. c und Art.
10 des Konkordat s betreffend die gemeinsame Ausbildung de r evangelisch-reform ierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst vom 28. November
2002
2 , beschliesst: I. Zulassung zur praktischen Prüfung
§ 1.
Zur Erreichung der Wahlfähigk eit im Sinn von Art. 19 des Konkordats
2 ist die praktische Prüfung vor der Prüfungskommission des Konkordats abzulegen.
§ 2.
Wer die Voraussetzungen gemä ss Art. 17 und 18 des Konkor dats
2 erfüllt, wird zur praktischen Prüfung zugelassen. Die Empfeh lung der Kommission zur Entwicklung sorientierten Eignungsabklärung sowie der Schlussbericht der Vikariatsleiterin/de s Vikariatsleiters über das Erreichen der Ausbildungsziele für das Lernvikariat müssen zum Zeitpunkt der Zula ssung vorliegen. II. Inhalte und Form der praktischen Prüfung
§ 3.
Die praktische Prüfung findet im letzten Viertel des Lern vikariats statt. Sie umfa sst vier Teilprüfungen.
§ 4.
Die Teilprüfungen finden in folgenden kirchlichen Hand lungsfeldern statt: a) Seelsorge (Poimenik), b) Gemeindeentwicklung/Gemei ndeleitung (Kybernetik), c) Gottesdienst (Homiletik/Liturgik), d) Bildung (Katechetik).