Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen (950)

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Verordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen (950)

Verordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen

Nr. 950 Verordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen vom 11. Dezember 2001 (Stand 1. April 2021) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 17 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Messwesen vom
17. Juni 2011
1 , auf Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten im Messwesen vom 7. Dezember 2012
2 und auf Artikel 6 Absatz 3 der Eichgebühren
- verordnung vom 23. November 2005
3 , auf Antrag des Sicherheitsdepartementes, * beschliesst:
1 Organisation

§ 1

Eichkreise
1 Das Kantonsgebiet wird in die drei Eichkreise LU+1, LU+2 und LU+3 aufgeteilt.
*
2 Die Gebietsaufteilung ist im Anhang 1 dieser Verordnung festgelegt.

§ 2

Eichmeisterinnen und Eichmeister
1 Für jeden Eichkreis wird eine Eichmeisterin oder ein Eichmeister gewählt. Sie oder er ist der Luzerner Polizei
4 angegliedert.
2 Die Eichmeisterinnen und -meister erfüllen alle sich aus dem Bundesrecht ergebenden Aufgaben.
1 SR
941.20
2 SR
941.206
3 SR
941.298.1
4 Gemäss Änderung vom 10. November 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 369), wurde in den §§ 2 und 3 die Bezeichnung «Kantonspolizei» durch «Luzerner Polizei» ersetzt. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2001 481
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