Verordnung über die Senioren-Universität (415.119)
Verordnung über die Senioren-Universität (415.119)
Verordnung über die Senioren-Universität
1 Verordnung über die Se nioren-Universität
415.119 Verordnung über die Senioren-Universität (vom 19. Dezember 1984)
1 Der Regierungsrat beschliesst:
§ 1.
Für Personen, die das 60. Altersjahr zurückgelegt haben, führt die Universität besondere Veransta ltungen aus verschiedenen wissen schaftlichen Bereichen durch.
§ 2.
Das akademische Jahr umfasst zwei Semester, deren Beginn und Dauer vom Rektor festgesetzt werden.
§ 3.
Der Rektor bestimmt das Ve ranstaltungsprogramm und die Unterrichtsräume. Er setzt die Fr isten für die Einschreibung und die Bezahlung des Jahresbeitrages fest.
§ 4.
Der Rektor kann die Zahl der zu den Veranstaltungen zuge lassenen Teilnehmer beschränken. Solche Anordnungen werden mit dem Veranstaltungspro gramm veröffentlicht.
§ 5.
1 Für die Einschreibung haben si ch die Bewerber bei der Uni versitätskanzlei schriftl ich anzumelden. Der Anmeldung ist die Kopie eines amtlichen Ausweise s über das zurückgelegt e 60. Altersjahr bei zulegen. Über die Zulassung entscheidet der Rektor.
2 Verspätet eingereichte Anmeldun gen müssen nicht berücksichtigt werden.
§ 6.
1 Sind die Voraussetzungen für di e Zulassung erfüllt, erhält der Bewerber die Rechnung mit Ei nzahlungsschein. De r Jahresbeitrag beträgt Fr. 75
2 .
2 Der von der Post abgestempelte Empfangsschein berechtigt zum Besuch der Veranstaltungen gemäss Programm und zur Benützung der Bibliotheken und Sammlungen na ch Massgabe der besonderen An ordnungen des Rektors.
§ 7.
Nach unbenütztem Ablauf der Za hlungsfrist gi lt die Bewer bung als zurückgezogen. Über die Berücksichtigung verspätet einge hender Zahlungen entscheidet der Rektor.