Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung (938a)
Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung (938a)
Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung
Nr. 938a Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung vom 20. November 1946 (Stand 1. Juli 2003) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, in Vollziehung des Gesetzes über die Viehversicherung vom 15. Mai 1946
1
, auf Antrag des Staatswirtschaftsdepartementes, verordnet:
1 Errichtung und Organisation der Kasse
§ 1
1 Zur Einführung der Viehversicherung in einer Gemeinde oder einem Kreise bedarf es der Zustimmung von wenigstens zwei Dritteln der gemäss § 6 des Gesetzes an der Ver
- sammlung Anwesenden.
2 Der Beschluss zur Gründung einer Kasse ist für sämtliche Rindvieh-, Schaf- und Zie
- geneigentümer des betreffenden Versicherungskreises verbindlich, also auch für die ge
- gen den Beschluss Stimmenden und die an der Versammlung nicht Anwesenden.
§ 2
1 Miteigentümer oder Gesamteigentümer eines Viehbestandes haben an der Gründungs
- versammlung und an den Generalversammlungen je nur eine Stimme. Ebenso steht öf
- fentlichen und privaten Anstalten und juristischen Personen für ihren Viehstand je nur eine Stimme zu.
1 SRL Nr.
938 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. V XIII 853