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Gesetz über die Viehversicherung (938)

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Gesetz über die Viehversicherung (938)

Gesetz über die Viehversicherung

Nr. 938 Gesetz über die Viehversicherung vom 15. Mai 1946 (Stand 1. Juli 2003) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, auf den Antrag des Regierungsrates
1 und den Bericht einer Kommission, beschliesst:
1 Gründung von Versicherungskassen, Zweck, Organisation

§ 1

1 Durch die Viehversicherung soll den Eigentümern von Rindvieh, Schafen und Ziegen der Schaden weitgehend ersetzt werden, den sie durch Krankheit und Unfall mit nach
- folgendem Tod oder notwendig gewordener Schlachtung sowie durch Umstehen von versicherten Tieren erleiden.
2 Die einzelnen Genossenschaften können in die Statuten die Bestimmung aufnehmen, dass auch Zuchtschweine unter die Viehversicherung fallen.
3 Die Bekämpfung der Rindertuberkulose hat in Verbindung mit dem kantonalen Tuber
- kulose-Bekämpfungsverfahren zu erfolgen.

§ 2

*
1 Wenn die Viehversicherung in einer Gemeinde oder einem Kreise eingeführt wird, ist sie für alle Eigentümer der verschiedenen Tiergattungen der betreffenden Gemeinde oder des Kreises obligatorisch. § 11 Abs. 2 bleibt vorbehalten.
1 GR 1946 126 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G XIII 236
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