Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer (634.2)
Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer (634.2)
Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer
1 Verordnung über die Rückerstat tung der Verrechnungssteuer
634.2 Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer (vom 17. Dezember 1997)
1 Der Regierungsrat beschliesst: I. Behörden
Organisation
§ 1.
1 Der Vollzug des Bundesgeset zes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG)
3 wird dem Kantonale n Steueramt, den Gemeindesteuerämtern und dem St euerrekursgericht übertragen.
8
2 Die Aufsicht richtet sich nach dem Steuergesetz vom 8. Juni 1997
2 .
Kantonales
Steueramt
§ 2.
1 Das kantonale Steueramt leitet das Verfahren über die Rückerstattung der Verrechnungssteue r. Es ist insbesondere zuständig für: a. den Erlass der erford erlichen Anweisungen sowie die Festsetzung der Register und Formulare, b. die Kontrolle über die Register führung und über die Verrechnung und Barrückerstattung durch die Gemeindesteuerämter, c. die Abrechnung mit den Gemei ndesteuerämtern und mit der Eid genössischen Steuerverwaltung.
2 Im Weiteren kommen dem kant onalen Steueramt und, im Rahmen von §
107 Abs. 2 Steuergesetz vom 8. Juni 1997
2 , auch den Gemeinde steuerämtern alle Aufgaben und Be fugnisse zu, welche durch das Bun desrecht dem kantonalen Verr echnungssteueramt zugewiesen sind.
Gemeinde
-
steuerämter
§ 3.
Die Gemeindesteuerämter voll ziehen die Verrechnung und Barrückerstattung. Sie rechnen mi t dem kantonalen Steueramt ab.
Steuerrekurs
-
gericht
§ 4.
7 Das Steuerrekursgericht ist die kantonale Rekurskommis sion für die Verrechnungssteuer. II. Rückerstattung durch Verrechnung
Steuern zur
Verrechnung
§ 5.
8 Der Rückerstattungsanspruch wird mit den Staats- und Ge meindesteuern der mit dem Fällig keitsjahr überein stimmenden Steuer periode verrechnet.