Monitoring Gesetzessammlung

Richtlinien für die Unterstützung von Strukturverbesserungen (914)

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Richtlinien für die Unterstützung von Strukturverbesserungen (914)

Richtlinien für die Unterstützung von Strukturverbesserungen

Nr. 914 Richtlinien für die Unterstützung von Strukturverbesserungen vom 22. Oktober 2002 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 96 Absatz 1 des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes vom 12. September
1995
1 sowie auf § 40 der Kantonalen Landwirtschaftsverordnung vom 3. November
1998
2 , auf Antrag des Wirtschaftsdepartementes, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Unterstützungsberechtigte Massnahmen und Werke
1 Unterstützt werden Massnahmen und Werke, die für eine ortsübliche landwirtschaftli
- che Nutzung erforderlich sind und mit den übergeordneten Zielen der Agrarpolitik und der Raumordnungspolitik in Übereinstimmung stehen. Der finanzielle Aufwand muss in einem vernünftigen Verhältnis zum Nutzen stehen.
2 Ziehen nichtlandwirtschaftliche Grundstücke Nutzen aus einer Massnahme oder einem Werk, sind diesem Nutzen entsprechend die anrechenbaren Kosten zu kürzen oder ist der Beitrag zu reduzieren. *

§ 2

Beiträge und Agrarkredite
1 Massnahmen und Werke können im Rahmen der verfügbaren Mittel mit Beiträgen und mit Agrarkrediten (Investitionskrediten und kantonalen Agrarkrediten) unterstützt wer
- den.
1 SRL Nr.
902
2 SRL Nr.
903 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2002 487
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